Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten
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werden können. Folgende Informationen sind von der abfragenden Behörde zu protokollieren: die abfragende Nutzerin oder der abfragende Nutzer, wobei ersichtlich wird, welcher Behörde diese Person angehört (Bst. a), der Zweck des Zugriffs der Nutzerin oder des Nutzers (Bst. b), das Datum und Uhrzeit der Abfrage (Bst. c) und die Art der für die Abfrage verwendeten Daten (Bst. d).
6. Abschnitt
Der 6. Abschnitt regelt die Rechte der Personen, die in den Schengen/Dublin-Informationssystemen und deren Komponenten verzeichnet sind.
Artikel 29
Artikel 29 Absatz 1 N-IOP-Verordnung regelt die Rechte der in den Schengen/Dublin-Informationssystemen aufgeführten Personen auf Auskunft, Berichtigung und Löschung von Daten. Dazu verweist er auf die Verordnungen, die die entsprechenden Systeme regeln. Bei Einträgen aus dem N-SIS richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 50 und 51 der N-SIS-Verordnung (Bst. a). Auch bei Einträgen im C-VIS, EES und ETIAS richtet sich das Verfahren nach den Verordnungen, die die entsprechenden Systeme regeln. Die Verordnungen zum C-VIS, EES und ETIAS befinden sich derzeit in Ausarbeitung. Die einschlägigen Bestimmungen werden deswegen zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt. Aufgrund der noch nicht erfolgten Übernahme der revidierten Eurodac-Verordnung kann aktuell auf einen Verweis auf Eurodac verzichtet werden
Artikel 29 Absatz 2 N-IOP-Verordnung stellt klar, dass Gesuche um Auskunft, Berichtigung und Löschung von Verknüpfungen und Daten im MID sowie von Daten im CIR an das SEM zu richten sind. Hintergrund sind die Artikel 8 und 21 N-IOP-Verordnung, die die Verantwortung für die Datenverarbeitung im CIR bzw. MID regeln. Demnach ist das SEM für die Verarbeitung von Daten im CIR zuständig. Das SEM ist auch für die Datenverarbeitung im MID verantwortlich, soweit es Daten in der Identitätsbestätigungsdatei hinzufügt oder ändert, die die von ihm betriebenen Informationssysteme betreffen. Vorliegend rechtfertigt es sich deswegen, das SEM als Anlaufstelle für Gesuche um Auskunft, Berichtigung und Löschung von Verknüpfungen und Daten im MID sowie von Daten im CIR zu bezeichnen. So werden voraussichtlich die meisten Verknüpfungen im MID ausschliesslich Informationssysteme des SEM betreffen (VIS, EES, ETIAS). Konkret ist das schriftliche Gesuch an die MID-Expertenstelle beim SEM zu richten, die zur Unterstützung der manuellen Verifizierung von MID-Verknüpfungen geschaffen wird. Ergibt die Prüfung des Gesuchs durch die MID-Expertenstelle, dass eine andere Behörde als das SEM zuständig ist (also in Fällen, in denen das N-SIS betroffen ist), nimmt sie mit dieser Behörde Kontakt auf. Letztere prüft die Gründe und berichtigt oder löscht die entsprechenden Verknüpfungen und Daten im MID bzw. CIR gegebenenfalls. Das SEM gibt der antragstellenden Person (im Anschluss) Auskunft (vgl. dazu auch Abs. 3).