Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/81: Verordnung über die Interoperabilität der Schengen/Dublin-Informationssysteme · 32 Seiten
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Artikel 29 Absatz 3 N-IOP-Verordnung stellt klar, dass das SEM die Gesuche gemäss Absatz 2 nach Rücksprache mit der Behörde bearbeitet, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen. Während das SEM für die Datenbearbeitung im CIR zuständig ist (Art. 8), sind das SEM und fedpol für die Datenbearbeitung im MID verantwortlich (Art. 21). Sofern eine MID-Verknüpfung mit dem SIS besteht, nimmt das SEM Rücksprache mit fedpol. Andernfalls wird mit den zuständigen SEM-internen Stellen Rücksprache genommen. Damit wird sichergestellt, dass die Gründe für eine Eintragung hinreichend bekannt sind.
Artikel 29 Absatz 4 N-IOP-Verordnung sieht vor, dass eine Person, deren personenbezogene Daten im MID gespeichert werden, um Berichtigung oder Löschung gemäss Artikel 48 der EU-IOP-Verordnungen ersuchen kann. Das Gesuch enthält die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendigen Informationen (diese Informationen dürfen ausschliesslich für die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person verwendet werden und sind anschliessend unverzüglich zu löschen). Zuständig für die Überprüfung und gegebenenfalls Berichtigung oder Löschung der Gesuche ist die nach Artikel 22 N-IOP-Verordnung für die manuelle Verifizierung einer gelben Verknüpfung zuständige Behörde. Werden Daten berichtigt oder gelöscht, wird die betroffene Person schriftlich darüber informiert. Ist die für die manuelle Verifizierung einer gelben Verknüpfung zuständige Behörde nicht der Auffassung, dass die im MID gespeicherten Daten unrichtig sind oder unrechtmässig gespeichert wurden, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung. Darin erläutert sie, warum sie nicht zu einer Berichtigung oder Löschung bereit ist. Die Verfügung hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten und kann bei einem Gericht angefochten werden; es gilt der ordentliche Rechtsmittelweg.
Artikel 30
Artikel 30 Absatz 1 N-IOP-Verordnung bestimmt, dass die kantonalen Datenschutzbehörden und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zusammenarbeiten und die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten koordinieren. Hintergrund ist Artikel 51 der EU-IOP-Verordnungen, der vorschreibt, dass unabhängige Aufsichtsbehörden die Rechtmässigkeit der im Rahmen der Interoperabilität vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten überwachen. In der Schweiz kommen den kantonalen Datenschutzbehörden und dem EDÖB diese Funktion zu.
Artikel 30 Absatz 2 N-IOP-Verordnung schreibt vor, dass der EDÖB bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammenarbeitet. Für letzteren stellt der EDÖB die nationale Ansprechstelle dar. Die Norm lehnt sich an Artikel 22 der EES-Verordnung an, die derzeit ausgearbeitet wird.
Artikel 30 Absatz 3 N-IOP-Verordnung verweist für die weiteren Einzelheiten auf Artikel 51 der