Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten
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erfüllt die Wehrpflicht durch persönliche Dienstleistung (vgl. Art. 1 WPEG). Der Zivilschutz ist demgegenüber als sicherheitspolitisches Instrument zum Schutze der Bevölkerung und der Kulturgüter vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte, Katastrophen und Notlagen geregelt (vgl. Art. 61 BV). Sowohl die Militärgesetzgebung (Art. 60 Abs. 1 BV) als auch jene über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte (Art. 61 Abs. 1 BV) sind Sache des Bundes. Das schweizerische Dienstpflichtsystem sieht weder in Bezug auf die Wehrpflicht (Militärdienst bzw. ziviler Ersatzdienst) noch auf den Zivilschutz eine Wahlfreiheit vor. Dem Gesetzgeber kommt eine erhebliche Freiheit bei der Ausgestaltung dieser Dienstpflichtformen zu, sofern die Vorgaben der Verfassung respektiert werden. Nicht zulässig wäre demnach eine Verschmelzung der Dienstpflichtformen in Bezug auf den Zivildienst und den Zivilschutz. Die Verfassung wäre zudem dann nicht respektiert, wenn die darin angelegte Aufgabenteilung im Gesetz nicht mehr fortgeführt würde, indem die eine Dienstpflicht inhaltlich durch die Erfüllung der andern geleistet werden könnte.
Mit der vorliegenden Revisionsvorlage wird die BV respektiert. Zivildienst und Zivilschutz bleiben administrativ und inhaltlich getrennte Dienstpflichten. Der Einsatz von zivildienstpflichtigen Personen erfolgt nicht allgemein im Zivilschutz, sondern ist nur in ZSO mit einem Unterbestand möglich und betrifft nur einen Teil der Diensttage einer zivildienstpflichtigen Person. Der Einsatz bleibt ein Zivildiensteinsatz nach den Regeln der Zivildienstgesetzgebung. Eine Verschmelzung der beiden Dienstpflichtformen oder ihrer Aufgaben erfolgt damit nicht. Das verfassungsmässige Recht, zivilen Ersatzdienst zu leisten, bleibt im Übrigen bei allen Massnahmen unangetastet.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorliegend geplanten Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen auch keine neuen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber andern Staaten oder internationalen Organisationen. Sie sind auch mit dem geltenden oder sich in Ausarbeitung befindlichen EU-Recht sowie mit einschlägigen Empfehlungen im Bereich des Menschenrechtsschutzes (Europarat, UNO) kompatibel.
6.3 Erlassform
Im vorliegenden Fall handelt es sich um wichtige rechtsetzende Normen im Sinne von Artikel 164 BV, die in einem formellen Gesetz (hier BZG, ZDG und MG) festzuhalten sind.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedarf Artikel 24 Absatz 1bis BZG der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmung neue wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken nach sich zieht.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Mit der Aufgabenübertragung im Zusammenhang mit der Alarmierung erfolgt in Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip eine Verbesserung. Da die Kantone den Unterhalt und die Wartung der Sirenen vor Ort besser wahrnehmen können, ist eine diesbezügliche Aufgabenübertragung auf die Kantone im Sinne der Subsidiarität gemäss Artikel 5a der BV.