Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten
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Erdbeben sowie klimatische Extremereignisse bedingt durch den Klimawandel zu den grössten Katastrophen- und Notlagerisiken. Die Covid-19-Pandemie und der Krieg in der Ukraine mit der damit verbundenen grossen Anzahl von Geflüchteten haben aber drastisch aufgezeigt, dass sich solche Bedrohungen jederzeit und kurzfristig realisieren können. In beiden Fällen hat der Bundesrat den Zivilschutz aufgeboten, um die Kantone oder andere Bundesstellen zu unterstützen. Im Rahmen der Aufgebote zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie wurden vom Zivilschutz so rund 560'000 Diensttage geleistet.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Zivilschutz künftig mit mehr Einsätzen und steigender Beanspruchung rechnen muss. Dies betrifft einerseits kurzfristige Einsätze, z.B. in der Folge von Naturereignissen wie Stürmen oder Überschwemmungen. Hier muss eine ausreichende Anzahl von Zivilschutzangehörigen rasch und verbindlich aufgeboten werden können. Zentral ist aber anderseits auch die Durchhaltefähigkeit des Zivilschutzes in länger andauernden Notlagen wie einer Pandemie, einer Strommangellage oder einem bewaffneten Konflikt. In solchen Fällen müssen genügend Schutzdienstpflichtige bereitstehen, um zusätzliche kurzfristige Ereignisse, kantonale Leistungsaufträge und interkantonale Hilfeleistungen abdecken zu können.
Eine Reduktion des Soll-Bestandes würde mittelfristig unweigerlich zu einem Leistungsabbau führen. Die Führungsunterstützung der kantonalen und regionalen Führungsorgane sowie die Unterstützung und Betreuung der betroffenen Bevölkerung könnte je nach Ausmass eines Ereignisses nicht mehr ausreichend gewährleistet werden. Weiter könnte bei personalintensiven Einsätzen, z.B. Instandstellungsarbeiten nach einem Katastrophenereignis, die Leistungsfähigkeit nicht mehr im selben Umfang sichergestellt werden. Bei länger dauernden Einsätzen wie im Rahmen der Covid-19- Pandemie wäre die Durchhaltefähigkeit des Zivilschutzes stark eingeschränkt.
Um diesem Leistungsabbau entgegenzuwirken, soll daher der Soll-Bestand des Zivilschutzes von 72'000 Schutzdienstpflichtigen unverändert beibehalten werden.
Zivildienst
Zum Zivildienst zugelassen werden militärdienstpflichtige Personen, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können und im Zeitpunkt der Zulassung militärdiensttauglich sind. Er kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen (Art. 2 Abs. 1 ZDG). Er ist im Gesundheits-, Sozial- und Schulwesen, in der Kulturgütererhaltung, im Umwelt- und Naturschutz, in der Landwirtschaft, in der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe sowie in der Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen und der Regeneration nach solchen Ereignissen tätig (Art. 4 Abs. 1 ZDG).
Im Gegensatz zu Armee und Zivilschutz kann der Zivildienst aufgrund seines verfassungsmässigen Zwecks keinen vorgegebenen Personalbestand haben, da die tatsächliche Entwicklung der Zulassungen und deren Zeitpunkt weder geplant noch gesteuert werden kann. Nach der Einführung im Jahr 1996 sind die Zulassungen zunächst moderat gewachsen. Nach der Einführung des Tatbeweises anstelle der Zulassungskommission (sogenannte «Gewissensprüfung») per 1. April 2009 nahm die Anzahl Zulassungen zunächst markant zu. Sie hat sich in den letzten Jahren bei jährlich