Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten
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der Aufwand einer spezifischen Ausbildung für Zivildiensteinsätze in ZSO. Gleichzeitig verbleibt diesen Personen mit vier Reservejahren genügend Zeit zur Erbringung der Restdiensttage in den herkömmlichen Einsatzbetrieben des Zivildienstes. Da nicht zum Vornherein bestimmbar ist, wie viele Zivildiensttage eine zivildienstpflichtige Person effektiv in ZSO mit einem Unterbestand leisten werden, kann auch nicht zuverlässig geplant werden, für wie viele Restdiensttage sie in den letzten vier Jahren eigenverantwortlich Zivildiensteinsätze organisieren muss. Die Einsatzpflichtkontrolle im Vollzug des Zivildienstes benötigt zudem eine angemessene Vorlaufzeit. Ferner erweist sich die kurzfristige Organisation von längeren Einsätzen, die sich über einen kurzen Zeitraum erstrecken, kaum als zumutbar. Dies gilt insbesondere für Personen, die mit zunehmendem Alter mit umfangreicheren beruflichen und familiären Verpflichtungen konfrontiert sind.
Der Richtwert von 80 Diensttagen, die maximal in ZSO zu leisten sind, ergibt sich aus der Anzahl Tage für die Grundausbildung der Schutzdienstpflichtigen, der Wiederholungskurse (4–5 Tage pro Jahr), möglichen Zusatzausbildungen sowie allfälligen Einsätzen im Ereignisfall. Dieser Mittelwert gewährleistet die Deckung des zwischen den verschiedenen ZSO variierenden Unterstützungsbedarfs, während der Grossteil der verfügten Diensttage für herkömmliche Zivildiensteinsätze zur Verfügung steht. Damit wird die verfassungsmässige Unterscheidung der beiden eigenständigen Dienstpflichtformen (Zivildienstpflicht und Schutzdienstpflicht) respektiert.
Die Regel in Absatz 2 Satz 2 lehnt sich an Artikel 31 Absatz 6 BZG an. Sie ist erforderlich, damit Ereigniseinsätze, zu denen auch zivildienstpflichtige Personen beigezogen werden, ordentlich zu Ende geführt werden können.
Absatz 3 soll zivildienstpflichtigen Personen das Leisten von mehr als 80 Diensttagen in Zivildiensteinsätzen in ZSO ermöglichen, wenn sie eine Kaderfunktion übernehmen wollen. Die Möglichkeit der Verpflichtung zu längeren Dienstleistungen war bisher nur für Auslandeinsätze vorgesehen.
Art. 9
Absatz 1 wird lediglich aufgrund der neuen Nummerierung aufgeführt und bleibt inhaltlich unverändert.
Absatz 2: Neu soll auch die Pflicht zur Erbringung von Zivildienstleistungen in ZSO mit einem Unterbestand zum Inhalt der Zivildienstpflicht zählen. Wer ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellt, wird um diese Pflicht wissen. Das Mitwirken bei der Funktionszuteilung und Einteilung erfolgt nach der Zulassung zum Zivildienst. Voraussetzung zur Zulassung zum Zivildienst ist die Militärdienstpflicht und somit auch Militärdiensttauglichkeit. Die Schutzdiensttauglichkeit ist deshalb nicht speziell abzuklären. Zu beurteilen ist durch den Rekrutierungsoffizier vielmehr die geeignete Funktion mit entsprechender Einteilung.
Der Vorrang der Einsätze in ZSO wird über die Bestimmungen zur Genehmigung von Einsatzvereinbarungen (Art. 19a Abs. 3 Bst. c) und zum Einsatzabbruch (Art. 23 Abs. 1) sichergestellt.
Absatz 3: Die Pflicht nach Abs. 2 ist Teil der ordentlichen Zivildienstleistungen und wird in den Buchstaben a–e abschliessend beschrieben. Das Leisten von Einsätzen im Ereignisfall (Bst. e) steht nicht in Zusammenhang mit ausserordentlichen Zivildienstleistungen gemäss Artikel 14 ZDG. Zu ausserordentlichen Zivildienst-