Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten
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5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Da der Zivilschutz ein kantonales Instrument ist, hat die Verbesserung der Zivilschutzbestände in erster Linie Auswirkungen auf Stufe der Kantone. Betrifft eine Katastrophe oder Notlage mehrere Kantone oder die ganze Schweiz, kann auch der Bundesrat Schutzdienstpflichtige direkt aufbieten, so wie dies zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie und für die Unterstützung des Staatssekretariats für Migration (SEM) bei der Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine erfolgt ist. Gerade bei solchen Grossereignissen sind die verbesserte Leistungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit des Zivilschutzes durch ausreichende Bestände zentral.
Der Zivildienst ist ein Mittel des Bundes. Mit der Verpflichtung von zivildienstpflichtigen Personen zu Einsätzen in ZSO mit einem Unterbestand werden Zivildienstleistungen im Tätigkeitsbereich «Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie Regeneration nach solchen Ereignissen» (Art. 4 Abs. 1 Bst. h ZDG) gestärkt, die im Rahmen des Bevölkerungsschutzes stattfinden. Als Folge wird der Bund weniger Unterstützung leisten können mit zivildienstpflichten Personen, die direkt von Institutionen wie Alterszentren oder anderen Betreuungseinrichtungen eingesetzt werden, die nicht Teil des Bevölkerungsschutzes sind.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Für die Kantone sind ausreichende Bestände im Zivilschutz zentral. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Zivilschutz als Teil des Bevölkerungsschutzes den erteilten Leistungsauftrag und die ihm zugewiesenen Aufgaben zugunsten der Kantone und Gemeinden erfüllen kann. Die Vorlage trägt zur Verbesserung der Zivilschutzbestände bei.
Der grösste Teil der im Zivildienst geleisteten Diensttage kommt direkt oder indirekt den Kantonen und Gemeinden zugute, da die Tätigkeitsbereiche des Zivildienstes (vgl. Katalog in Art. 4 Abs. 1 ZDG) weitgehend kantonale Zuständigkeitsbereiche betreffen. Mit der Verpflichtung von zivildienstpflichtigen Personen zu Einsätzen in ZSO mit einem Unterbestand zugunsten des Tätigkeitsbereichs «Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie Regeneration nach solchen Ereignissen» werden weniger Diensttage in den anderen Tätigkeitsbereichen des Katalogs von Artikel 4 Absatz 1 ZDG geleistet werden können.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Bestimmungen stützen sich auf die Artikel 57 Absatz 2, 58 Absatz 2, 59 Absatz 1, 60 Absatz 1 und 61 BV.
Die BV regelt die Wehrpflicht in Artikel 59. Artikel 59 Absatz 1 BV sieht vor, dass jeder Schweizer verpflichtet ist, Militärdienst zu leisten. Zudem ist auf Gesetzesstufe ein ziviler Ersatzdienst zu schaffen. Bei diesem handelt es sich nicht um eine selbständige Dienstpflicht wie die Schutzdienstpflicht, sondern um eine andere Erfüllungsart der Grundpflicht, Militärdienst zu leisten – eben der Wehrpflicht. Die Ausgestaltung des zivilen Ersatzdienstes wird dabei dem Gesetzgeber überlassen, welchem ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt. Wer Militär- oder Zivildienst leistet,