Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten

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3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Ausweitung der Schutzdienstpflicht auf bestimmte Militärdienstpflichtige und

ehemalige Armeeangehörige

Die Schutzdienstpflicht wird neu auf zwei Kategorien von Militärdienstpflichtigen und ehemalige Armeeangehörigen ausgeweitet. Dies betrifft einerseits diejenigen Militärdienstpflichtigen, die bis zum Ende ihres 25. Altersjahres aus der Armee entlassen werden, ohne dass sie die RS absolviert haben. Bisher wurden diese aus der Armee, nicht aber aus der Militärdienstpflicht entlassen, so dass sie nicht Schutzdienst leisten konnten (Art. 49 Abs. 2 MG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BZG). Neu werden diese Militärdienstpflichtigen auch aus der Militärdienstpflicht entlassen und damit bei gegebener Tauglichkeit für die Schutzdienstleistung schutzdienstpflichtig (Art. 49 Abs. 2 MG).

Anderseits sind von der Ausweitung der Schutzdienstpflicht Armeeangehörige betroffen, die nach Absolvierung der vollständigen RS militärdienstuntauglich werden. Diese werden schutzdienstpflichtig, sofern sie noch mindestens 80 verbleibende Dienststage zu leisten hätten.

Verpflichtung von zivildienstpflichtigen Personen zu Zivildiensteinsätzen im Zivilschutz

Neu sollen zivildienstpflichtige Personen verpflichtet werden können, einen Teil ihrer Dienstpflicht in einer ZSO mit einem Unterbestand zu leisten. Der Einsatz erfolgt als Zivildiensteinsatz im Rahmen ihrer Zivildienstpflicht; die zivildienstpflichtigen Personen werden nicht der Schutzdienstpflicht unterstellt. Administrativ zuständig bleibt das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI)19. Die ZSO mit einem Unterbestand werden als Einsatzbetriebe des Zivildienstes anerkannt.

Die Definition des Unterbestandes erfolgt prospektiv: Werden in einer ZSO in einem bestimmten Jahr mehr Schutzdienstpflichtige entlassen, als neu eingeteilt werden können (einschliesslich Schutzdienstpflichtige aus dem Personalpool und ehemalige Armeeangehörige), so weist die ZSO für diesen Jahrgang einen Unterbestand auf. Dieser ist in erster Linie mit den Mitteln des Zivilschutzes zu decken, d. h. durch Umteilung von Schutzdienstpflichtigen aus andern Regionen und Nachbarkantonen. Erst wenn der Unterbestand mit diesen Massnahmen nicht behoben werden konnte, können zivildienstpflichtige Personen verpflichtet werden.

Die verpflichteten zivildienstpflichtigen Personen absolvieren die reguläre Grundausbildung des Zivilschutzes und können auch Zusatz- oder Kaderausbildungen machen.

Die zivildienstpflichtigen Personen leisten maximal 80 Tage Zivildienst in der entsprechenden ZSO. Die Verpflichtung endet spätestens vier Jahre vor dem Ende ihrer Zivildienstpflicht, da nicht zum Vornherein bestimmbar ist, wie viele Zivildiensttage eine zivildienstpflichtige Person effektiv in einer ZSO mit einem Unterbestand leisten wird. Mit den vier Reservejahren bleibt weiterhin gewährleistet, dass bis zur Entlassung sämtliche bei der Zulassung verfügten Zivildiensttage in herkömmlichen Einsatzbetrieben geleistet werden (vgl. Pflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG).

19 Seit 1.1.2019 ist das ZIVI die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst, vgl. Art. 6 ZDG.