Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten

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jeweiligen Einsätzen werden den zivildienstpflichtigen Personen direkt von den jeweiligen ZSO mitgeteilt.

Eine Ausnahme zu dieser Regel bilden die Einsätze im Ereignisfall (Art. 46). Diese können nicht geplant werden; zudem kann es aufgrund der Dringlichkeit der Lage erforderlich sein, die Dienstpflichtigen ohne zeitliche Verzögerung aufzubieten. Für solche Einsätze werden auch die zivildienstpflichtigen Personen direkt von der jeweiligen ZSO aufgeboten. Das Aufgebot wird nachträglich vom ZIVI bestätigt (Art. 22 Abs. 2ter ZDG).

Art. 47 Abs. 4

Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 12 Absatz 4

Art. 49 Abs. 1, 4 und 6

Abs. 1: Die Grundausbildung befähigt die Schutzdienstpflichtigen, ihre Aufgaben auf Stufe Mannschaft auszuführen. Sie hat sich im bisherigen Umfang bewährt. Nach geltendem Recht absolvieren Schutzdienstpflichtige, die nach der Rekrutierung eingeteilt werden, die Grundausbildung spätestens bis zum Ende des Jahres, in dem sie 25 Jahre alt werden. Aufgrund der Verlängerung der Schutzdienstpflicht auf 14 Jahre müsste diese Frist auf 23 Jahre angepasst werden (vgl. Art. 31 Abs. 7 Bst. a BZG). Dies würde zu Problemen bei der Umsetzung führen, da die Rekrutierung bis zum 25. Altersjahr erfolgen kann (Art. 9 Abs. 2 MG). Personen, die bei ihrer Einbürgerung älter als 24 sind, können zudem die Grundausbildung bis zum Ende des Jahres, in dem sie 30 werden, absolvieren.

Mit der vorliegenden Änderung von Artikel 49 werden die Bestimmungen zur Absolvierung der Grundausbildung vereinfacht und vereinheitlicht. Neu gilt für alle Schutzdienstpflichtigen, dass sie die Grundausbildung innert zwei Jahren seit der Rekrutierung beginnen müssen. Eine Verlängerung dieser Frist wird nur aus unvorhersehbaren Gründen zulässig sein. Denkbar sind beispielsweise ein Unfall, eine längere Krankheit oder eine Situation wie im Jahr 2020, als aufgrund der Covid-19- Pandemie während einigen Monaten keine Ausbildungskurse durchgeführt werden konnten. Nicht als unvorhersehbare Gründe gelten dagegen Beruf und Ausbildung oder die Kündigung von Ausbildungspersonal bei den Kantonen.

Abs. 4: Bereits heute kann der Kanton Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, einen Teil oder die ganze Grundausbildung erlassen, wenn sie über eine gleichwertige Ausbildung verfügen. Als gleichwertige Ausbildung gelten insbesondere militärische Ausbildungen (RS, Kaderausbildung), zivile Ausbildungen bei den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes (z.B. Feuerwehrgrundausbildung) oder Ausbildungen im Bereich psychologische Nothilfe (z.B. Psychologen, Seelsorger). Mit dem neuen Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c werden neu vermehrt Personen mit militärischer Ausbildung schutzdienstpflichtig. Die Bestimmung wird deshalb auf Schutzdienstpflichtige ausgeweitet, die bereits eine RS absolviert haben. Der Entscheid über die Anerkennung der Ausbildung liegt bei den Kantonen. Es besteht kein Anspruch auf Erlass der Grundausbildung. Ausführungsbestimmungen zu den Ausbildungen, die als gleichwertig gelten, werden auf Verordnungsstufe erlassen.

Abs. 6 wurde in Abs. 4 integriert und kann daher aufgehoben werden.