Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten

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aufgehoben. Artikel 150 Absatz 1 MG kann aufgrund der zivilen Ausrichtung des KSD nicht mehr als rechtliche Grundlage herangezogen werden. Im Ingress der VKSD, die per 1. Januar 2023 revidiert wird, wird daher neu auf Artikel 6 Absatz 1 BZG verwiesen, der die Aufgaben des Bundes bei der Koordination der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz regelt. Neu werden die Aufgaben des KSD explizit im BZG aufgeführt. Sie entsprechen materiell dem aktuellen Artikel 1 Absatz 1 VKSD. Die Koordination des Einsatzes der Mittel der beteiligten Stellen (KSD-Partner) umfasst dabei auch Vorbereitung und Planung desselben. Entsprechend dem Geltungsbereich des BZG ist der KSD in erster Linie für die Koordination der zivilen Stellen zuständig. Im Rahmen von konkreten Ereignissen kann es aber vorkommen, dass auch Mittel der Armee eingesetzt werden, was eine Koordination zwischen den zivilen und den militärischen Mittel erfordert. Die Einzelheiten regelt der Bundesrat wie bisher auf Verordnungsstufe in der VKSD.

Die Geschäftsstelle Koordination des Verkehrswesens im Hinblick auf Ereignisfälle (KOVE) ist für die Vorbereitung und Koordination aller Aktivitäten im Bereich Verkehr und Bevölkerungsschutz zuständig. Diese Aufgaben sollen analog zum KSD im revidierten BZG abgebildet werden.

Art. 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie 5

Im Rahmen der Totalrevision des BZG per 1. Januar 2021 wurde das System zur Alarmierung der Bevölkerung im Ereignisfall, bestehend aus dem Fernsteuerungssystem Polyalert, den stationären und den mobilen Sirenen, in die alleinige Zuständigkeit des Bundes überführt. Vor der Revision lag eine geteilte Zuständigkeit vor: Der Bund war für das zentrale Fernauslösungssystem, die Kantone für die stationären und mobilen Sirenen zuständig. Die Revision wurde mit der Eliminierung von Doppelspurigkeiten und Schnittstellen und insbesondere vorteilhafteren Bedingungen bei der Beschaffung der Sirenen durch ein grösseres Mengengerüst begründet (Botschaft zur Totalrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 21. November 201821, S. 544).

Bei der Planung der Umsetzung des neuen Rechts hat sich nun aber gezeigt, dass die neue Lösung in der Praxis zu grösseren Problemen und insbesondere auch höheren Kosten führt. Die Betreuung der Sirenen über den gesamten Life Cycle (Alarmierungs- und Standortplanung, Vorbereitung des Standorts, Bereitstellung, Unterhalt, Wartung, Abbau etc.) findet vor Ort statt. Das BABS verfügt nicht über die Ressourcen, um die anfallenden Arbeiten selber lokal auszuführen. Es besteht zudem das Risiko, dass eine bestehende, gut funktionierende Lösung durch eine unerprobte, nicht sachgerechte Lösung ersetzt wird.

Auch die gemeinsame Beschaffung der Sirenen erweist sich in der Praxis als sehr aufwändig, da sie nicht nur die Sirenen selber, sondern auch die Installationsleistungen umfasst, welche bei jedem Gebäude individuell ist. Aufgrund der individuellen Installationsleistungen ergeben sich auch keine nennenswerten Einsparungen aufgrund der grösseren Menge.

Der Bund soll daher die lokal auszuführenden Arbeiten den Kantonen gegen Entschädigung übertragen können. Diese Lösung ist sachgerecht und kosteneffizient, da die Kantone bereits über das erforderliche Fachpersonal, das mit den Aufgaben vertraut ist, verfügen. Da es sich um eine sehr technische Materie handelt, werden die Einzelheiten auf Verordnungsstufe geregelt. Dies umfasst insbesondere die detaillierte

21 BBl 2019 521; zit. Botschaft BZG