Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Massnahmen vor, mit der die Alimentierung des Zivilschutzes kurz- und mittelfristig verbessert werden kann.

Um die Massnahmen zur Verbesserung der Alimentierung des Zivilschutzes möglichst rasch umzusetzen, beauftragte der Bundesrat das VBS und das WBF eine Vernehmlassungsvorlage mit den erforderlichen Anpassungen im BZG, MG und ZDG zu erarbeiten.

Die Vorlage soll folgenden Inhalt aufweisen:

- Die Ausweitung der Schutzdienstpflicht auf Militärdienstpflichtige, die am Ende des

25. Altersjahres aus der Armee entlassen werden, ohne dass sie die Rekrutenschule (RS) absolviert haben.

- Die Ausweitung der Schutzdienstpflicht auf Armeeangehörige, die nach Absolvierung der vollständigen RS militärdienstuntauglich werden.

- Die Verpflichtung von zivildienstpflichtigen Personen, einen Teil ihrer Zivildienstpflicht in einer ZSO mit dauerndem Unterbestand zu leisten.

Zusätzlich beauftragte der Bundesrat das VBS, in Zusammenarbeit mit der Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr eine vom Wohnsitzprinzip abweichende Zuweisung und eine differenzierte Tauglichkeit für Schutzdiensttaugliche zu prüfen.

Weiter beauftragte er das WBF, die Massnahmen zur Verbesserung der Unterstützung durch Zivildienstleistende in Katastrophen und Notlagen in der nächsten ZDG-Revision aufzunehmen.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Entsprechend dem Auftrag des Bundesrates gemäss Bunderatsbeschluss vom 30. Juni 2021 und den Vorgaben des Alimentierungsberichts (Teil 1) wurden die folgenden Massnahmen zur Verbesserung der Zivilschutzbestände geprüft.

Massnahmen zur Verbesserung der Zivilschutzbestände

Mögliche kurz- und mittelfristige Massnahmen zur Verbesserung der Zivilschutzbestände wurden bereits im Rahmen des Alimentierungsberichts geprüft und vom Bundesrat bewertet.15 Eine weitere Prüfung von Alternativen ist vorliegend daher nicht erforderlich.

Aufgabe des Wohnsitzprinzips

Das Wohnsitzprinzip sieht vor, dass Schutzdienstpflichtige in erster Priorität in der ZSO an ihrem Wohnsitz eingeteilt werden. Bereits nach geltendem Recht können Schutzdienstpflichtige aber in jede ZSO in ihrem Wohnsitzkanton oder auch in einem Nachbarkanton eingeteilt werden (Art. 35 Abs. 1 BZG).

Eine weitergehende Aufhebung des Wohnsitzprinzips würde zu neuen Herausforderungen führen. So verfügt der Zivilschutz, im Gegensatz zur Armee, über keine Unterkünfte zur Unterbringung von Schutzdienstpflichtigen. Bei einer Einteilung von Schutzdienstpflichtigen über die Nachbarkantone hinaus müssten diese neu

15 Alimentierungsbericht (Teil 1), S. 41 f.