Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten
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4.3 Bundesgesetz vom 3. Oktober 200829 über die militärischen Informations-
systeme
Art. 13 Bst. n
Mit Umsetzung der vorliegenden Vorlage werden auch zivildienstpflichtigen Personen einen Teil ihrer Dienstpflicht in ZSO mit einem Unterbestand leisten müssen. Um die neuen Abläufe aufzubauen und den Datenaustausch zwischen dem Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes und dem automatisierten Informationssystem des Zivildienstes sicherzustellen, müssen die Daten dieser zivildienstpflichtigen Personen auch im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) bearbeitet werden können. Artikel 13 wird entsprechend ergänzt.
Art. 14 Abs. 2 Bst. c
Mit Umsetzung der vorliegenden Vorlage werden auch zivildienstpflichtige Personen einen Teil ihrer Dienstpflicht in ZSO mit einemUnterbestand leisten müssen. Artikel 14 Absatz 2 Bst. c wird ergänzt mit denjenigen Daten, die für die Schaffung der neuen Abläufe und die Sicherstellung des Datenaustausches zwischen dem Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes und dem automatisierten Informationssystem des Zivildienstes erforderlich sind.
Art. 72 Verantwortliches Organ
Aufgrund des Transfers des KSD von der Gruppe V zum BABS ist neu das BABS für das Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (IES-KSD) zuständig.
Art. 73 Einleitungssatz
Aufgrund der neuen Rollenverteilung ist neu das BABS für das IES-KSD zuständig. Der Begriff «Beauftragter des Bundesrats für den KSD» wird daher durch «das BABS» ersetzt.
Art. 75 Einleitungssatz
Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 73.
4.4 Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995
Art. 3a Abs. 2
Die im Rahmen der Unterstützung der ZSO mit einemUnterbestand neu vorgesehenen Beiträge des Zivildienstes sind in den Katalog von Artikel 3a aufzunehmen, so wie auch Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c MG für den Assistenzdienst den Zweck der Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz explizit festschreibt.
Art. 7a Einsätze im im Rahmen von Schwerpunktprogrammen und im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen
Absatz 1: Dass sich das ZIVI im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen selber als Einsatzbetrieb betätigt, hat sich gerade in der Covid-19-Pandemie nicht als praktikabel erwiesen. Die Ressourcen, die für die Vorbereitung und Durchführung solcher Einsätze dauerhaft bereitzustellen wären, stehen in keinem Verhältnis zum Mehrwert, der im Ereignisfall resultieren würde. Deshalb sollen zivildienstpflichtige
29 SR 510.91