Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten
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Art. 54 Abs. 2 Bst. c und 5
Das BABS legt die Inhalte der Zivilschutzausbildung wie bisher in den Lehrplänen und zugehörigen Kursdokumentationen fest. Dies hat sich bewährt und soll so beibehalten werden. Der Erlass einer Amtsverordnung ist nicht beabsichtigt. Die Delegationsnorm in Artikel 54 Absatz 5 Buchstabe a wird daher gestrichen und der Wortlaut angepasst. In der Praxis ergeben sich keine Änderungen. Artikel 54 Absatz 5 Buchstabe b wurde aufgrund des Sachzusammenhangs in Artikel 49 Absatz 4 verschoben.
Zu Absatz 2 Buchstabe c vgl. die Erläuterungen zu Artikel 12 Absatz 4.
Art. 71 Abs. 3
Das Verfahren zur Aufhebung von Schutzanlagen ist abschliessend in den Artikeln 102 f. ZSV geregelt. Eine weitere Normierung auf Stufe Amtsverordnung ist nicht vorgesehen. Die Delegationsnorm kann daher aufgehoben werden.
Art. 75 Bst. d
Die Verwendung von Schutzbauten durch Dritte ist abschliessend in Artikel 106 ZSV geregelt. Eine weitere Normierung auf Stufe Amtsverordnung ist nicht vorgesehen. Das Zulassungsverfahren für prüfpflichtige Komponenten wird vom BABS in einer Weisung festgelegt. Dies hat sich bewährt und soll so beibehalten werden. Die Delegationsnorm kann daher aufgehoben werden.
Art. 76 Abs. 1 Bst. d und Abs. 4
Zu Absatz 1 Buchstabe d vgl. die Erläuterungen zu Artikel 12 Absatz 4.
Ausführungsbestimmungen betreffend das Einsatzmaterial des Zivilschutzes sowie Material und Ausrüstung für Schutzanlagen finden sich in den Artikeln 67 ff. ZSV. Eine weitere Normierung auf Stufe Amtsverordnung ist nicht vorgesehen. Die Delegationsnorm kann daher aufgehoben werden.
Art. 91 Abs. 1 Bst. d
Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 12 Absatz 4.
Art. 93 Abs. 3 und 4
Die Daten von zivildienstpflichtigen Personen, die einen Teil ihrer Dienstpflicht in einer ZSO leisten, werden in erster Linie vom ZIVI bearbeitet. Damit die Kantone und ZSO ihre Aufgaben erfüllen können, müssen auch sie die Möglichkeit haben, auf die Daten dieser zivildienstpflichtigen Personen zugreifen zu können und sie zu bearbeiten, soweit dies erforderlich ist.
Die zivildienstpflichtigen Personen können bis höchstens vier Jahre vor Ende ihrer Dienstzeit zur Dienstleistung in einer ZSO verpflichtet werden. Bei der Berechnung der Aufbewahrungsfrist wird daher auf diesen Zeitpunkt und nicht auf das Ende der Dienstpflicht abgestellt.
Art. 94 Abs. 1
Auch das BABS muss Daten von zivildienstpflichtigen Personen, die einen Teil ihrer Dienstpflicht in einer ZSO mit einem Unterbestand leisten, bearbeiten können, soweit dies erforderlich ist. Artikel 94 legt hier die rechtliche Grundlage.