Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten

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«Alimentierung von Armee und Zivilschutz; Teil 1: Analyse und kurz- und mittelfristige Massnahmen» gut und beauftragte das VBS und das WBF, eine Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung von Massnahmen zur Verbesserung der Zivilschutzbestände auszuarbeiten. Vorgesehen sind die Ausweitung der Schutzdienstpflicht auf bestimmte Militärdienstpflichtige und ehemalige Armeeangehörige. Ausserdem sollen zivildienstpflichtige Personen verpflichtet werden können, einen Teil ihrer Zivildienstpflicht in einer Zivilschutzorganisation mit Unterbestand zu leisten. Schliesslich sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass zivildienstpflichtige Personen bei Katastrophen- und Notlagen vermehrt auch eigenständige, komplementäre Einsätze bei anderen Einsatzbetrieben leisten können.

Inhalt der Vorlage

Die Vorlage setzt den Auftrag des Bundesrates gemäss Bunderatsbeschluss vom 30. Juni 2021 und den Vorgaben des Alimentierungsberichts (Teil 1) um. Die Schutzdienstpflicht wird ausgeweitet auf Militärdienstpflichtige, die am Ende ihres 25. Altersjahres die Rekrutenschule noch nicht absolviert haben und Armeeangehörige, die nach Absolvierung der Rekrutenschule militärdienstuntauglich werden und noch mindestens 80 verbleibende Diensttage zu leisten hätten.

Zivilschutzorganisationen, die einen Unterbestand aufweisen, werden als Einsatzbetriebe des Zivildienstes anerkannt. Sind sämtliche Mittel des Zivilschutzes zur Behebung des Unterbestands ausgeschöpft, so können zivildienstpflichtige Personen verpflichtet werden, in solchen Zivilschutzorganisationen einen Teil ihrer Zivildienstplicht zu leisten. Sie absolvieren die reguläre Grundausbildung des Zivilschutzes und können auch an Zusatz- und Kaderausbildungen teilnehmen. Im Weitern absolvieren sie Wiederholungskurse und können für Einsätze im Ereignisfall aufgeboten werden. Die zivildienstpflichtigen Personen werden dabei nicht der Schutzdienstpflicht unterstellt. Sie unterstehen weiterhin der Zivildienstgesetzgebung. Ausbildung und Einsatz im Zivilschutz erfolgen vorrangig, so dass ein Einsatz im Zivildienst bei Bedarf unterbrochen werden muss. Dies gilt insbesondere bei kurzfristigen Aufgeboten im Ereignisfall.

Damit zivildienstpflichtige Personen bei Katastrophen- und Notlagen vermehrt auch Einsätze direkt bei Einsatzbetrieben leisten können, werden verschiedene Massnahmen umgesetzt. Dies betrifft beispielsweise ein vereinfachtes Verfahren für die Anerkennung von Einsatzbetrieben bei zeitlicher Dringlichkeit.

Die vorliegende Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1) wird zudem genutzt, um einzelne weitere Änderungen vorzunehmen. Neben einigen formellen Anpassungen werden die gesetzlichen Grundlagen zum Koordinierten Sanitätsdienst (KSD), der Koordination des Verkehrswesens im Ereignisfall und zum Alarmierungssystem angepasst. Der KSD soll von der Gruppe Verteidigung zum Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS) transferiert und im Rahmen des Verbundsystems Bevölkerungsschutz neu ausgerichtet werden. Bei der Verordnung über die Koordination des Verkehrswesens im Hinblick auf Ereignisfälle (VKOVE; SR 520.16) sollen die gesetzlichen Grundlagen aktualisiert werden. Beim Alarmierungssystem soll die Möglichkeit geschaffen werden, bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit den stationären und mobilen Sirenen vom Bund auf die Kantone zu übertragen. Die neue Regelung beruht auf der Feststellung, dass die im Rahmen der Totalrevision des BZG per 1. Januar 2021 vorgesehene Zentralisierung aller Aufgaben im Zusammenhang mit den Sirenen beim Bund weder sinnvoller noch wirtschaftlicher ist als die bisherige einwandfreie Aufgabenerfüllung