Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten

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Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Dienstpflichtsystem

Jeder Schweizer ist nach Artikel 59 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)1 verpflichtet, Militärdienst zu leisten; Frauen und Auslandschweizer können freiwillig Dienst leisten. Im Alter zwischen 18 und 24 Jahren findet die Rekrutierung statt (Stellungspflicht).

Stellungspflichtige, die an der Rekrutierung als militärdiensttauglich beurteilt werden, müssen Militärdienst gemäss Militärgesetz vom 3. Februar 19952 (MG) leisten. Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19953 (ZDG); dieser dauert eineinhalbmal so lange wie der noch zu leistende Militärdienst.

Werden Stellungspflichtige an der Rekrutierung als militärdienstuntauglich beurteilt, können sie weder Militärdienst noch Zivildienst leisten. Sofern sie schutzdiensttauglich sind, werden sie der Schutzdienstpflicht unterstellt und leisten Zivilschutz nach dem Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 20194 (BZG).

Armee, Zivildienst und Zivilschutz sind unterschiedliche Aufgaben zugewiesen. Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt zur Erhaltung des Friedens bei. Sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung und unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen (Art. 58 Abs. 2 BV). Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen (Art. 2 ZDG). Der Zivilschutz soll die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen bei Schadenereignissen von grosser Tragweite, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten schützen, zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen beitragen und entsprechende Massnahmen zur Vorsorge treffen (Art. 2 BZG).

Das Dienstpflichtsystem wird seinem Zweck nur dann gerecht, wenn die für den Vollzug der jeweiligen Dienstpflicht zuständigen Institutionen über ausreichend Ressourcen verfügen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können.

Personalbestände im Zivilschutz

Im Rahmen der Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ und der Totalrevision des BZG per 1. Januar 2021 wurde von einem gesamtschweizerischen Soll-Bestand von 72'000 Zivilschutzangehörigen ausgegangen. Der Soll-Bestand richtet sich nach dem Bedarf des jeweiligen Kantons. Dabei sind Faktoren wie Gefährdungs- und Risikoanalyse, Leistungsspektrum und Leistungsprofil sowie kantonsspezifische Eigenheiten wie Einwohnerzahl und Topographie massgeblich. Bei der Festlegung des Soll-Bestands muss zudem berücksichtigt werden, dass aufgrund von Krankheit, Auslandsabwesenheit oder aus anderen Gründen ein Teil der

1SR 101

2 SR 510.10

3 SR 824.0

4 SR 520.1