Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten

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Zivildienstpflichtige Personen können sich freiwillig für eine Kaderlaufbahn beim Zivilschutz entscheiden. Zu diesem Zweck können sie sich verpflichten, bis zum Ende ihrer Zivildienstpflicht zusätzliche Diensttage in der ZSO zu leisten.

Da in jedem Jahr nur so viele zivildienstpflichtige Personen für den Einsatz in ZSO verpflichtet werden, wie tatsächlich zur Behebung des Unterbestandes benötigt werden, wird dies jeweils nur einen Teil der zivildienstpflichtigen Personen betreffen. Die Kriterien, nach welchen die zivildienstpflichtigen Personen für den Einsatz in einer ZSO ausgewählt werden, werden auf Verordnungsstufe präzisiert. Dabei wird in erster Linie auf den Wohnort, die Fähigkeiten und Ausbildung der zivildienstpflichtigen Person und auf den Bedarf der betroffenen ZSO abgestellt werden. Der Einsatz in einer ZSO hat grundsätzlich Vorrang vor dem Einsatz in anderen Einsatzbetrieben des Zivildienstes. Dies gilt insbesondere bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen und diesbezüglichen kurzfristigen Aufgebot für einen Einsatz im Ereignisfall.

Weitere Änderungen

Die vorliegende Revision wird zudem genutzt, um einzelne weitere Anpassungen im BZG vorzunehmen. Dies betrifft einerseits den Koordinierten Sanitätsdienst (KSD), anderseits das Alarmierungssystem. Der KSD soll von der Gruppe Verteidigung ins BABS überführt und im Rahmen des Verbundsystems Bevölkerungsschutz neu ausgerichtet werden. Bei der VKOVE sollen die gesetzlichen Grundlagen aktualisiert werden. Betreffend das Alarmierungssystem soll die rechtliche Grundlage geschaffen werden, damit der Bund die vor Ort im Zusammenhang mit den stationären und mobilen Sirenen anfallenden Arbeiten den Kantonen übertragen kann, anstatt diese selber auszuführen.

Weiter werden verschiedene formelle Anpassungen vorgenommen, die aber keine materiellen Änderungen beinhalten.

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Finanzielle Auswirkungen

Die Umsetzung der vorgesehenen Änderungen führt seitens des BABS zu keinen zusätzlichen Kosten. Dem Bund entgehen aufgrund der Befreiung der ZSO von der Abgabepflicht für Einsatzbetriebe künftig die entsprechenden Erträge. Zudem wird behördenintern der Vollzugsaufwand beim Datenaustausch zwischen Zivilschutz und Zivildienst zunehmen, da für die Einsätze in ZSO vom bisherigen Prinzip der eigenverantwortlich organisierten Zivildienstleistungen abgewichen werden muss. Der entsprechende Zusatzaufwand kann behördenintern aufgefangen werden. Dies schliesst den Administrationsaufwand der Kantone bzw. ZSO, der durch die Koordination mit dem ZIVI für die Planung der Einsätze der zivildienstpflichtigen Personen steigen wird, ein.

Die Neuunterstellung des KSD beim BABS schliesst auch die aktuellen finanziellen Ressourcen mit ein.

Im Rahmen der Totalrevision des BZG per 1. Januar 2021 wurde die Zuständigkeit für die stationären und mobilen Sirenen von den Kantonen auf den Bund übertragen. Die vorliegend angestrebte Lösung mit Übertragung der Aufgaben auf die Kantone ist im Vergleich zur Ausführung durch den Bund kostengünstiger. Die Kantone sind bereits mit den übertragenen Aufgaben vertraut und verfügen über die erforderlichen Strukturen und Fachkräfte. Die geographische Nähe der kantonalen Stellen und der geringere administrative Aufwand führen ebenfalls zu tieferen Kosten. Nach