Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten
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Die Schutzdienstpflicht endet auf Stufe Mannschaft in jedem Fall mit 36 Jahren, auf Stufe Kader mit 40 Jahren. Bei gewissen Personen, beispielsweise erst im 25. Altersjahr Rekrutierten oder nach dem 24. Altersjahr Eingebürgerten, beginnt die Schutzdienstpflicht aber so spät, dass sie bis zu dieser Altersgrenze nicht mehr 14 Jahre Dienst leisten können. Dem wird mit der Formulierung «maximal 14 Jahre» Rechnung getragen.
Neu muss jeder Schutzdienstpflichtige in eine ZSO eingeteilt und ausgebildet werden und jährlich einen Wiederholungskurs von mindestens drei Tagen absolvieren (Art. 53 Abs. 1). Absatz 4 wird entsprechend angepasst.
Abs. 3: Gemäss bisherigem Artikel 31 Absatz 7 Buchstabe a BZG müssen die Schutzdienstpflicht und auch die Grundausbildung spätestens im 23. Altersjahr beginnen. Die Rekrutierung für den Zivilschutz erfolgt aber zusammen mit der Armee und kann bis zum vollendeten 24. Altersjahr erfolgen (Art. 9 Abs. 2 MG). Auch bei später Eingebürgerten kann die Vorgabe von Artikel 31 Absatz 7 Buchstabe a BZG nicht eingehalten werden. Es wird daher nicht mehr auf ein bestimmtes Alter, sondern nur noch auf den Beginn der Grundausbildung abgestellt. Diese Regelung wird neu in Artikel 49 Absatz 1 BZG mit der Bestimmung ergänzt, dass die Grundausbildung in der Regel innert zwei Jahren ab Rekrutierung begonnen werden muss. So ergibt sich für alle Schutzdienstpflichtigen eine einheitliche und einfache Lösung.
Art. 34 Abs. 1bis
Die Bestimmung in Absatz 2 betreffend die Rekrutierung von Personen, die bei ihrer Einbürgerung älter als 24 sind, entspricht dem bisherigen Artikel 49 Absatz 4 BZG. Sie wird aufgrund des engeren Sachzusammenhangs hierher verschoben, inhaltlich aber nicht verändert. Die neue Bestimmung, dass die Grundausbildung in der Regel innert zwei Jahren ab Rekrutierung begonnen werden muss, gilt auch für diese später Eingebürgerten (Art. 49 Abs. 1 BZG).
Art. 35 Abs. 3 und 4
Absatz 3 wird aufgrund der Aufhebung des Personalpools (vgl. Art. 99a Abs. 2) gestrichen. Nehmen Schutzdienstpflichtige Wohnsitz im Ausland, so wird dies in Zukunft im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) entsprechend vermerkt.
Zu Absatz 4 vgl. die Erläuterungen zu Artikel 12 Absatz 4.
Art. 36 Zivilschutzorganisationen mit einem Unterbestand
Neu können zivildienstpflichtige Personen verpflichtet werden, einen Teil ihres Zivildienstes in einer ZSO mit Unterbestand zu leisten. Die zivildienstpflichtigen Personen werden damit aber nicht der Schutzdienstpflicht unterstellt. Ihr Einsatz in den ZSO richtet sich nach der Zivildienstgesetzgebung, die zu diesem Zweck in verschiedenen Punkten Regelungen aufnimmt, die für Schutzdienstpflichtige gelten (Art. 28 Abs. 5, 29 Abs. 1bis, 36 Abs. 1bis, Art. 40a Abs. 1bis ZDG). Im BZG werden daher nur diejenigen Aspekte geregelt, die direkt den Zivilschutz betreffen. Dies ist zum einen die Definition des Begriffs «ZSO mit Unterbestand».
Schutzdienstpflichtige werden an der Rekrutierung einer Funktion zugeteilt und absolvieren daraufhin die Grundausbildung im Kanton. Danach werden sie in eine ZSO eingeteilt. Gleichzeitig entlassen die ZSO jedes Jahr diejenigen Schutzdienstpflichtigen, die ihre Schutzdienstpflicht erfüllt haben (Art. 31 Abs. 2). Werden in einer