Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten
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geschaffen werden, was zu zusätzlichen Kosten führen würde. Zudem ist der Zivilschutz dem Grundsatz nach ein kantonales Einsatzmittel, so dass die regionale Verankerung der Schutzdienstpflichtigen eine grosse Rolle spielt. Eine weitergehende Aufgabe des Wohnsitzprinzips wird daher als nicht sachgerecht erachtet.
Neu wird aber Artikel 36 BZG mit der Bestimmung ergänzt, wonach das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) direkt Schutzdienstpflichtige von Kantonen mit genügendem Bestand in Kantone mit Unterbestand umteilen kann.
Differenzierte Tauglichkeit für Schutzdienstpflichtige
Auch die Einführung einer differenzierten Tauglichkeit für Schutzdienstpflichtige – analog zur Armee – wurde geprüft. Im Gegensatz zur Armee, welche rund 150 verschiedene Funktionen kennt, existieren beim Zivilschutz nur 6 Grundfunktionen: Führungsunterstützer-/in, Betreuer-/in, Pionier-/in, Koch/Köchin, Infrastrukturwart/in und Materialwart/in. Zudem gilt der Grundsatz, dass im Ereignisfall alle Schutzdienstpflichtigen auch für physisch anspruchsvolle Tätigkeiten, z.B. im Rahmen von Instandstellungsarbeiten, müssen eingesetzt werden können. Der Spielraum für eine differenzierte Tauglichkeit ist daher im Zivilschutz sehr stark eingeschränkt und höchstens im Bereich der Führungsunterstützung denkbar. Das entsprechende Potential ist aber zu gering, um diese Massnahme weiterzuverfolgen.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202016 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202017 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Die vorliegende Revision des BZG, ZDG und MG stützt sich auf den Alimentierungsbericht (Teil 1) und dient der Umsetzung des Bundesratsbeschlusses vom 30. Juni 2021 und damit auch der Umsetzung von Ziel 15 der Legislaturplanung 2019–202318.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die vorgeschlagenen Anpassungen betreffen ausschliesslich Bereiche des nationalen Rechts, so dass keine Vorgaben des europäischen Rechts zu berücksichtigen sind.
Die Bedingungen und Regelungen in den umliegenden europäischen Ländern zum Zivilschutz und Zivildienst unterscheiden sich stark von denjenigen in der Schweiz und können daher nicht zum Vergleich herangezogen werden.
16 BBl 2019 2244
17 BBl 2019 2245
18 BBl 2019 1859