Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten

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Beschreibung der Aufgaben, die auf die Kantone übertragen werden sowie die Festlegung der Pauschalen.

Da die Übergangsfrist für die Implementierung des revidierten BZG nur bis am 31. Dezember 2024 dauert, dieses Gesetz voraussichtlich aber erst später in Kraft tritt, erfolgt die Regelung vorerst auf Verordnungsstufe. Sie wird mit dieser Änderung auf Gesetzesstufe nachvollzogen.

Absatz 5 wird lediglich zum besseren Verständnis redaktionell überarbeitet, ohne materielle Änderung.

Art. 12 Abs. 4

Mit der Totalrevision des BZG wurde die Möglichkeit geschaffen, zusätzlich zu den bestehenden Einsatzequipen des VBS (EEVBS), die vom Labor Spiez und dem Kompetenzzentrum ABC-KAMIR der Armee zur Unterstützung der Kantone bei ABC-Ereignissen (nukleare bzw. radiologische, biologische und chemische Ereignisse) betrieben werden und sich bewährt haben, weitere spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes zu schaffen. Diese sollten insbesondere im ABC-Bereich, zur Sicherstellung der Kommunikation und zur Führungsunterstützung eingesetzt werden (Art. 4 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 202022; BevSV). In der Praxis hat sich gezeigt, dass die genannten Einsatzbereiche mit bestehenden Ressourcen abgedeckt werden können. Die entsprechenden Bestimmungen zu den spezialisierten Einsatzorganisationen können daher aufgehoben werden.

Art. 13 Abs. 1

Aufgrund der Integration des KSD ins BABS wird die Aufzählung der Bereiche in Artikel 13 Absatz 1, in denen das BABS zusammen mit andern Stellen für Forschung und Entwicklung sorgt, um die Notfall- und Katastrophenmedizin ergänzt. Diese umfasst auch die Patientenversorgung in Notfällen und Katastrophen. Dies ist bereits heute eine zentrale Aufgabe des KSD (vgl. Art. 12 VKSD).

Art. 22 Abs. 3bis

Der KSD betreibt bereits heute den Campus KSD zur Aus- und Weiterbildung im Bereich der Notfall- und Katastrophenmedizin (Art. 12 VKSD). Mit Artikel 22 Absatz 3bis wird die gesetzliche Grundlage im BZG dafür gelegt.

Art. 24 Abs. 1bis

Der Bund kann neu Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Sirenen zur Alarmierung der Bevölkerung gegen Entschädigung auf die Kantone übertragen. Es handelt sich hierbei um eine Abgeltung zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich aus der Erfüllung einer bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgabe ergeben (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen; SuG23).

Der Bund entschädigt die Kantone für die Aufgaben, die er auf sie überträgt. Dazu gehören die Alarmierungsplanung, die Festlegung und Bereitstellung der Standorte, die Beschaffung, der Unterhalt, der Werterhalt, der Abbau sowie die Sicherstellung der ständigen Betriebsbereitschaft der stationären Sirenen, daneben auch Lagerung, Verwaltung und Reparatur der mobilen Sirenen.

22 SR 520.12

23 SR 616.1