Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten

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leistungen sollen nur zivildienstpflichtige Personen aufgeboten werden, die nicht in eine ZSO eingeteilt sind.

Art. 18 Abs. 1

Die Präzisierung der Zulassungsregeln in Absatz 1 betrifft das Festlegen der in Artikel 9 Absatz 2 verankerten Pflicht zur Erbringung von Zivildienstleistungen in ZSO mit einemUnterbestand durch das ZIVI im Rahmen des Zulassungsentscheids.

Art. 18a Abs. 1

Der Zulassungsentscheid soll neu mehreren Stellen innerhalb des VBS gemeldet werden. Nebst dem Personellen der Armee PERSA (bisher) wird neu auch das BABS zu informieren sein im Hinblick auf die Durchführung der Funktionszuteilung und Einteilung in eine ZSO mit einem Unterbestand.

Art. 19 Abs. 7 und 8

Die bisherigen Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 7 und 8 werden in einen neuen Artikel 19a überführt und ergänzt.

Art. 19a Einsatzvereinbarung

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem ersten Satz des bisherigen Artikel 19 Absatz 7 und erfährt eine rein sprachliche Anpassung (aktive statt passive Formulierung). Absatz 2 entspricht dem zweiten Satz des bisherigen Artikel 19 Absatz 7. Absatz 3 Buchstaben a, b und d entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 19 Absatz 8. Mit Buchstabe c wird sichergestellt, dass Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorganisation gemäss Artikel 9 Absatz 2 und 3 Vorrang haben vor den übrigen Zivildiensteinsätzen, die die zivildienstpflichtige Person eigenverantwortlich in anderen Einsatzbetrieben plant. In Buchstabe d wird auf die bisherige Formulierung als Kann-Bestimmung verzichtet. Bei begründeten Zweifeln ist das Handeln der Vollzugsstelle erforderlich.

Absatz 4: Während für herkömmliche Zivildiensteinsätze eine Einsatzvereinbarung vorausgesetzt wird (bisheriger Abs. 7), soll auf dieses Erfordernis verzichtet werden, wenn der Einsatz in einer ZSO mit einem Unterbestand und somit einem von Gesetzes wegen anerkannten Einsatzbetrieb durchgeführt wird. Zudem soll dann keine Einsatzvereinbarung mehr abgeschlossen werden müssen, wenn es sich um einen Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen nach Artikel 7a handelt. Damit können administrative Hürden abgebaut werden, die der Vorbereitung der im öffentlichen Interesse liegenden Unterstützungsdienste – so wie unlängst der Bewältigung der Covid-19-Pandemie – im Wege stehen.

Art. 22 Abs. 2bis–3

Absatz 2bisbetrifft das Aufgebotswesen in Bezug auf die im Rahmen von Zivildienstleistungen in ZSO mit einem Unterbestand zu absolvierenden Ausbildungsdienste. Zuständig für das Aufgebot bleibt das ZIVI. So wie die schutzdienstpflichtigen Personen gemäss bewährter Praxis der Kantone jeweils eine Dienstvoranzeige für das Folgejahr erhalten, soll auch das ZIVI über den Ort (Ausbildungszentrum) und den Zeitraum (Kalenderwochen) der vorgesehenen Dienste informiert werden. Gestützt darauf kann das ZIVI der zivildienstpflichtigen Person ein Aufgebot ausfertigen, womit die aus der Dienstvoranzeige bekannten Angaben zu Einsatzort und -zeitraum verbindlich verfügt werden. Damit ist sichergestellt, dass die zivildienstpflichtige