Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten

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Die Übertragung der Aufgaben vom Bund auf die Kantone ist sachgerecht, da die Kantone bereits mit den Aufgaben vertraut sind und über das erforderliche Fachpersonal verfügen. Auch die administrativen Prozesse bestehen bereits. Im Vergleich zur Beauftragung einer Generalunternehmung ist dies somit auch die kosteneffizientere Lösung.

Art. 27 Bst. b

Vgl. Erläuterungen zu Artikel 12 Absatz 4.

Art. 29 Abs. 2 Bst. b und c

Personen, die nach absolvierter RS für den Militärdienst untauglich erklärt werden, müssen nach geltender Rechtslage keinen Schutzdienst leisten. Auch Personen, die aus der Zivildienstpflicht entlassen werden, werden nicht schutzdienstpflichtig, wenn sie bereits mindestens so viele Diensttage geleistet haben, wie eine RS dauert (Art. 29 Abs. 2 Bst. b und c BZG). Dies entspricht in der Regel 124 Diensttagen (Anhang 2 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 201724; VMDP).

Neu sollen nicht mehr die bereits geleisteten, sondern die noch verbleibenden Diensttage entscheidend sein. Bei der Berechnung wird auch für Kader auf die Diensttage der Mannschaft abgestellt.25 Wer noch mindestens 80 Militärdiensttage zu absolvieren hätte, wird demnach neu schutzdienstpflichtig. Dies erscheint gerechtfertigt, da Personen, die von Anfang an in den Schutzdienst eingeteilt wurden, im Laufe ihrer gesamten Dienstzeit tatsächlich durchschnittlich rund 80 Diensttage leisten. Durch die Formulierung wird verhindert, dass beispielsweise ein Subalternoffizier, der nach Absolvierung von 599 von insgesamt 680 Diensttagen militärdienstuntauglich wird, noch Schutzdienst leisten muss. Bei der Berechnung der im Zivilschutz verbleibenden Dienstdauer werden die im Rahmen der Militärdienstpflicht bereits absolvierten Dienstjahre angerechnet.

Art. 31 Abs. 2-4 und Abs. 7 Bst. a

Abs. 2, 4 und 7 Bst. a: Mit der Totalrevision des BZG wurde die Dauer der Schutzdienstpflicht auf 12 Jahre verkürzt. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit vorgesehen, die Schutzdienstpflicht wieder auf 14 Jahre zu verlängern, falls in Zukunft der Bestand des Zivilschutzes aufgrund rückläufiger Rekrutierungsquoten nicht mehr gedeckt sein sollte.26 In den letzten Jahren sind die Rekrutierungsquoten für den Zivilschutz tatsächlich stark gesunken (vgl. Kap. 1.2). Die Schutzdienstdauer wurde daher bereits per 1. Januar 2021 durch den Bundesrat von 12 auf 14 Jahre verlängert (Art. 17 der Zivilschutzverordnung vom 11. November 202027; ZSV). Da das BZG zu diesem Zeitpunkt bereits vom Parlament verabschiedet worden war, konnten die nötigen Änderungen im Gesetz nicht mehr vorgenommen werden. Dies wird hiermit angepasst und die Dienstpflicht auf maximal 14 Jahre oder 245 geleistete Diensttage festgelegt. Artikel 31 Absatz 7 Buchstabe a wird entsprechend aufgehoben. Die Zusammenlegung der bisherigen Absätze 2 und 4 führt zu keiner materiellen Änderung, sondern soll die Formulierung vereinfachen und klarstellen, dass für das Ende der Schutzdienstpflicht diejenige Grösse massgeblich ist, die zuerst erreicht wird.

24 SR 512.21

25 Für Angehörige der Mannschaft, mit Ausnahme der Grenadiere und Durchdiener, beträgt der Ausbildungsdienst 245 Tage (Art. 47 Abs. 1 Bst. a VMDP).

26 Botschaft BZG, S. 560

27 SR 520.11