Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten
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aktuellem Übergangsrecht vergütet der Bund den Kantonen Unterhalt und ständige Betriebsbereitschaft der Sirenen mit einer jährlichen Pauschale von maximal 400.- Franken pro Sirene (Art. 99 Abs. 1 BZG). Künftig umfasst die Pauschale Betrieb, Wartung und Reparatur der Sirenen. Sie wird daher auf 450.- Franken pro Sirene erhöht. Personalkosten werden mit der Pauschale nicht abgegolten, diese liegen in der Zuständigkeit der Kantone. Die Abgeltung erfolgt im Rahmen der dafür vorgesehenen Mittel (3 Mio. Franken). Dieser finanzielle Rahmen wurde mit der Totalrevision des BZG festgelegt. Der Bund übernahm neue finanzielle Lasten im Bereich der Alarmierungs- und Telekommunikationssysteme (Polyalert und nationales sicheres Datenverbundsystem). Die Kantone hingegen tragen seitdem die Kosten bei einer Reduktion der Anzahl Schutzanlagen, wenn diese einer anderweitigen Nutzung zugeführt werden. Damit können nicht-finanzierte Lastenverschiebungen zwischen Bund und Kantonen vermieden werden.
Personelle Auswirkungen
Die Umsetzung der Vorlage führt zu keinem zusätzlichen Stellenbedarf in der Bundesverwaltung. Allerdings fällt der administrative Aufwand für die Registrierung der ZSO mit einem Unterbestand als Einsatzbetriebe des Zivildienstes kurzzeitig ins Gewicht, während der Aufwand für die jährliche Einsatzpflichtkontrolle langfristig zunehmen wird. Diesen Entwicklungen soll anderweitig mit Effizienzsteigerung oder mit Projekten im Rahmen der Digitalen Transformation entgegengewirkt werden.
Der Transfer des KSD zum BABS schliesst auch die betroffenen Mitarbeiter mit ein. Sollte sich im Rahmen des Projekts zur Neuausrichtung des KSD zeigen, dass zusätzlicher personeller Aufwand entsteht, so müssten diese Ressourcen neu beantragt werden.
3.3 Umsetzungsfragen
Der Zivilschutz ist ein kantonales Einsatzmittel, auch wenn der Bundesrat unter bestimmten Voraussetzungen Schutzdienstpflichtige aufbieten kann. Er ist föderal organisiert und liegt in der operativen Zuständigkeit der Kantone. Der Zivildienst liegt dagegen, wie die Armee, in der Zuständigkeit des Bundes und ist zentral organisiert. Die Verpflichtung von zivildienstpflichtigen Personen, im Rahmen ihrer Zivildienstpflicht Dienst in ZSO mit einem Unterbestand zu leisten, stellt die involvierten Stellen vor die Herausforderung, diese beiden Organisationsformen aufeinander abzustimmen. Zentral ist dabei vor allem die Beschränkung der administrativen Abläufe auf das erforderliche Minimum und die Sicherstellung des Datenaustausches zwischen dem Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes und dem automatisierten Informationssystem des Zivildienstes.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 2019
Art. 6 Abs. 2bis und 2ter
Die Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst vom 27. April 2005 (VKSD)20 stützt sich aktuell auf die Artikel 75 Absatz 1 aBZG und Artikel 150 Absatz 1 MG. Artikel 75 Absatz 1 aBZG wurde mit der Totalrevision des BZG per 1. Januar 2021
20 SR 501.31