Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten
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Art. 99a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Abs. 1: Der Begriff des Unterbestands in Artikel 36 Abs. 2 ist prospektiv definiert und betrifft daher nur Jahrgänge ab Inkrafttreten der vorliegenden Änderung. Wird in einem Kanton der Sollbestand bereits vorher nicht erreicht, so kann er damit folglich nicht ausgeglichen werden. Die vorliegende Übergangsbestimmung ermöglicht es einem Kanton, während einer Übergangsfrist von fünf Jahren zivildienstpflichtige Personen in ZSO einzuteilen, bis der Sollbestand erreicht ist. Dies unter der Voraussetzung, dass die innerkantonalen Schutzdienstpflichtigen dazu nicht ausreichen. Zusätzlich sind die Prioritäten nach Artikel 36 Absatz 3, wonach in erster Priorität Schutzdienstpflichtige aus den Nachbarkantonen und erst in zweiter Priorität zivildienstleistende Personen eingeteilt werden sollen, zu berücksichtigen. Die Einteilung soll, wo möglich und sinnvoll, gleichmässig gestaffelt über die Übergangsfrist erfolgen.
Abs. 2: Bisher wurden Schutzdienstpflichtige, die nicht in eine ZSO eingeteilt wurden, im gesamtschweizerischen Personalpool erfasst und teilweise ausgebildet. Aufgrund der Bestandesprobleme im Zivilschutz ist diese Praxis nicht mehr haltbar. Das Potential des Zivilschutzes muss vollständig ausgeschöpft werden, bevor zivildienstpflichtige Personen zur Erbringung von Zivildienstleistungen in ZSO mit Unterbestand verpflichtet werden können. Der Personalpool wird daher mit Inkrafttreten dieser Revision aufgehoben. Schutzdienstpflichtige, die zu diesem Zeitpunkt im Personalpool erfasst waren und das 28. Altersjahr noch nicht vollendet hatten, müssen innert zwei Jahren interregional oder interkantonal einer ZSO zugeteilt werden und die Grundausbildung beginnen. Schutzdienstpflichtige, bei denen sich aufgrund ihres Alters die Grundausbildung nicht mehr lohnt, bleiben bis zum ordentlichen Ende ihrer Schutzdienstpflicht im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) vermerkt und leisten eine Wehrpflichtersatzabgabe (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 195928 über die Wehrpflichtersatzabgabe; WPEG).
Da bereits in den letzten Jahren kaum mehr Schutzdienstpflichtige in den Personalpool eingeteilt wurden, dürften bei Inkrafttreten dieser Änderung noch rund 1’000 Schutzdienstpflichtige von dieser Übergangsbestimmung betroffen sein.
4.2 Militärgesetz vom 3. Februar 1995
Art. 49 Abs. 2
Wer militärdienst- oder zivildienstpflichtig ist, untersteht nicht der Schutzdienstpflicht (Art. 29 Abs. 2 BZG). Nach geltendem Militärgesetz werden Militärdiensttaugliche, die rekrutiert wurden, aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr die RS nicht absolviert haben, aus der Armee entlassen. Anschliessend bezahlen sie Wehrpflichtersatz, da sie keinen Dienst leisten. Da sie nicht auch aus der Militärdienstpflicht entlassen werden, können sie nach geltendem Recht nicht Schutzdienst leisten.
Die genannten Rekrutierten werden daher neu aus der Militärdienstpflicht und nicht nur aus der Armee entlassen. Als Schutzdienstpflichtige zahlen sei nach wie vor Ersatzabgabe. Die Bestimmung von Artikel 49 Absatz 3 MG, wonach der Bundesrat vorsehen kann, dass die RS auch noch später absolviert werden kann, bleibt für begründete Ausnahmen wie Sportler, Frauen, Eingebürgerte und Auslandschweizer bestehen.
28 SR 661