Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten

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6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Artikel 24 Absatz 1bis sieht vor, dass der Bund die Kantone für die im Zusammenhang mit dem Alarmierungssystem übertragenen Aufgaben entschädigt. Es handelt sich hierbei um eine Abgeltung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b SuG. Das Interesse des Bundes an der Erfüllung der Aufgaben durch die Kantone, die Notwendigkeit der Subventionierung und deren geeignete Ausgestaltung wurde in den Erläuterungen zu Artikel 24bis ausgeführt. Die für den Betrieb des Alarmierungssystems erforderlichen Mittel wurden bereits im Rahmen der Totalrevision des BZG auf 1. Januar 2021 bewilligt. Zusätzliche Mittel werden nicht beantragt.

6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die BV ausgeschlossen wird (Art. 164 Abs. 2 BV). Im vorliegenden Entwurf sind die folgenden Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen vorgesehen:

- Artikel 6 Absatz 2bis

- Artikel 9 Absatz 2 BZG

- Artikel 24 Absatz 1bis BZG

- Artikel 49 Absatz 4 BZG

- Artikel 56bis Absatz 3 BZG

- Artikel 99 Absatz 5 BZG

- Artikel 7a Absatz 4 ZDG

- Artikel 22 Absatz 3 ZDG

Für die Begründung wird auf die Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln verwiesen.