Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten
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ZSO in einem Jahr mehr Schutzdienstpflichtige entlassen als eingeteilt, so weist die ZSO für dieses Jahr einen Unterbestand auf. Unter eingeteilten Schutzdienstpflichtigen versteht man dabei neu Rekrutierte, ehemalige Armeeangehörige, die schutzdienstpflichtig werden (Art. 29 Abs. 2 Bst. c und Art. 49 Abs. 2 MG) sowie Schutzdienstpflichtige aus dem Personalpool (Art. 99a Abs. 2). Weist eine ZSO einen Unterbestand auf, so ist dieser zuerst möglichst innerkantonal auszugleichen. Ist dies aufgrund einer zu geringen Zahl an neu eingeteilten Schutzdienstpflichtigen nicht möglich, so soll der Unterbestand in erster Priorität mit Mitteln des Zivilschutzes, d.h. mit Schutzdienstpflichtigen aus Nachbarkantonen mit einem Überbestand ausgeglichen werden. Bereits nach geltendem Recht können Schutzdienstpflichtige einem andern Kanton zugeteilt werden. Dies erfolgt aber immer im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen (Art. 35 Abs. 1 BZG). Neu soll das BABS die Kompetenz bekommen, Schutzdienstpflichtige von Kantonen mit genügendem Bestand in solchen mit Unterbestand einzuteilen. So können Unterbestände idealerweise bereits bei der Rekrutierung ausgeglichen werden. Erst wenn diese Mittel des Zivilschutzes ausgeschöpft sind, kommt die Verpflichtung von zivildienstpflichtigen Personen in Frage. Wird in einem Kanton bereits bei Inkrafttreten dieser Revision der Sollbestand nicht erreicht, so kann dieser nach Massgabe von Artikel 36 Absatz 3 während fünf Jahren gestaffelt behoben werden (Art. 99a Abs. 1).
Das Verfahren betreffend Bestimmung des Unterbestandes und der Zuteilung von zivildienstpflichtigen Personen in eine ZSO wird auf Verordnungsstufe geregelt.
Art. 41 Wehrpflichtersatzabgabe
Schutzdienstpflichtigen sowie Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten und noch ersatzabgabepflichtig sind, werden bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe sämtliche geleisteten und besoldeten Diensttage angerechnet. Dies gilt auch für Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, jedoch noch ersatzabgabepflichtig sind, wie beispielsweise erst nach dem 30. Altersjahr Eingebürgerte. Da dies in der Praxis immer wieder zu Unklarheiten geführt hat, wird Artikel 41 entsprechend ergänzt. In materieller Hinsicht ergibt sich keine Änderung. Schutzdienstleistenden, die ohnehin keine Wehrpflichtersatzabgabe bezahlen müssen (z.B. Frauen, freiwillig Schutzdienst leistende Ausländer) oder Personen, die nicht mehr ersatzabgabepflichtig sind, werden selbstverständlich keine Diensttage angerechnet.
Art. 45 Abs. 2
Das BABS erlässt wie bisher Weisungen betreffend das Aufgebot für die Aus- und Weiterbildungsdienst der Schutzdienstpflichtigen nach Artikel 54 Absätze 2-4. Dies hat sich bewährt und soll so beibehalten werden. Der Erlass einer Amtsverordnung ist nicht beabsichtigt. Die Delegationsnorm in Artikel 45 Absatz 2 wird daher gestrichen und der Wortlaut angepasst. In der Praxis ergeben sich keine Änderungen.
Art. 46 Abs. 4
Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 12 Absatz 4.
Art. 46a Aufgebot zur Zivildienstleistung in einer Zivilschutzorganisation
Zivildienstpflichtige Personen, die in einer ZSO mit einem Unterbestand Dienst leisten, unterstehen auch bei dieser Dienstleistung der Zivildienstgesetzgebung. Das Aufgebot erfolgt daher durch das ZIVI. Die ZSO stellen dem ZIVI dazu im Vorjahr ihre Einsatzplanung und die Dienstvoranzeigen zur Verfügung. Die Einzelheiten zu den