Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten
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Person die gemäss gesetzlicher Einsatzabfolge zusätzlich im Folgejahr verlangten Zivildiensteinsätze rechtzeitig mit den anderen Einsatzbetrieben vereinbaren kann (vgl. Art. 19 Abs. 7). Bei Zivildienstleistungen im Rahmen von Ausbildungsdiensten in ZSO teilen die Kantone die Einzelheiten spätestens sechs Wochen vor Beginn der Zivildienstleistung mit. Gemeint sind insbesondere präzise Angaben zu Antrittsort und -zeit, die bei Erlass des Aufgebots noch nicht kommuniziert wurden.
Absatz 2ter betrifft Zivildiensteinsätze in ZSO mit einem Unterbestand im Ereignisfall nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 BZG30 (vgl. Art. 9 Abs. 3 Bst. e). Das BZG sieht vor, dass das Aufgebot durch die Kantone entsprechend dem massgebenden Aufgebotsverfahren erfolgt, was auch im Fall von Art. 46 Absatz 1 BZG gilt: Auch wenn das Aufgebot durch den Bund im Sinne einer generellen Anordnung erfolgt, ist es nicht der Bundesrat, der die individuellen Aufgebote den einzelnen schutzdienstpflichtigen Personen eröffnet. Vielmehr obliegt es den Kantonen, dies im Rahmen der kantonalen Verfahren umzusetzen. Im Fall von Ereigniseinsätzen wird das Aufgebotsverfahren insofern ergänzt, als das ZIVI das kantonale Aufgebot nachträglich schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung dient in der Folge als Basis für die Anrechnung der geleisteten Zivildiensttage.
Absatz 3 soll redaktionell präzisiert werden, da nun bereits im Gesetz explizit Aufgebotsfristen von weniger als drei Monaten vorgesehen sind.
Art. 23 Abs. 1
Zur Transparenz und Durchsetzbarkeit gegenüber den Einsatzbetrieben soll ein behördenseitig angeordneter Zivildiensteinsatz in einer ZSO mit einem Unterbestand im ZDG explizit als wichtiger Grund für einen Einsatzabbruch genannt werden. Damit wird der Vorrang von Einsätzen in einer ZSO gegenüber Einsätzen in anderen Einsatzbetrieben betont.
Art. 28 Abs. 5
Mit dem neuen Absatz 5 soll eine Ausnahme von den Regeln zu den Arbeits- und Ruhezeiten geschaffen werden, da die ZSO mit einem Unterbestand im Unterschied zu anderen Einsatzbetrieben gerade keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.
Art. 29 Abs. 1bis
Mit dem neuen Absatz 1bis soll eine Ausnahme von den Regeln zu den Leistungen des Einsatzbetriebs zugunsten der zivildienstpflichtigen Person geschaffen werden, indem für Zivildienstleistungen in ZSO mit einem Unterbestand auf die Regeln des BZG verwiesen wird. Damit wird in Bezug auf Spesen die Gleichbehandlung aller in einer ZSO eingesetzten Personen gewährleistet.
Art. 31 Abs. 2
Im Rahmen von Zivildienstleistungen bei ZSO mit einem Unterbestand und von Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen besteht kein Anlass zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses.
Art. 36 Abs. 1bis
30 SR 520.1