Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten

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Personen in den bereits als Einsatzbetriebe anerkannten Institutionen – zum Beispiel des Gesundheits- und Sozialwesens – in den Dienst aufgeboten werden, wie dies zur Bewältigung der Pandemie bereits der Fall war. Die in Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit des ZIVI soll deshalb nur noch im Zusammenhang mit Schwerpunktprogrammen vorgesehen werden.

Absatz 2 wird dahingehend präzisiert, dass nicht nur Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, sondern auch zur Vorbeugung und Regeneration betroffen sind. Absatz 3 wird redaktionell leicht angepasst.

Absatz 4: Nach geltendem Recht wird als Einsatzbetrieb für ordentliche Zivildiensteinsätze anerkannt, wer die Anforderungen nach Artikel 2–6 ZDG erfüllt (vgl. Art. 42 ZDG). Private Institutionen müssen grundsätzlich in gemeinnütziger Weise tätig sein, damit die Anforderung des öffentlichen Interesses der durch den Zivildiensteinsatz erbrachten Arbeitsleistung erfüllt ist (Art. 3 ZDG). Bei Einsätzen in landwirtschaftlichen Betrieben (Art. 4 Abs. 2 und 2bis) wird dieses Prinzip relativiert. Bei solchen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen bleibt es sogar gänzlich unbeachtlich (vgl. Art. 4 Abs. 3 ZDG). Spezielle Anerkennungsregeln sieht das ZDG zudem für Auslandeinsätze (Art. 7) vor. Das Anerkennungsverfahren hat sich für Institutionen, die zivildienstpflichtige Personen zur Bewältigung der Covid-19- Pandemie einsetzen wollten, oft als zu aufwändig erwiesen. Bei zeitlicher Dringlichkeit sollen potenzielle Einsatzbetriebe deshalb von der Pflicht zur Einreichung umfangreicher Gesuchsunterlagen entbunden werden, damit wertvolle Unterstützungsleistungen durch Zivildienstleistende nicht durch angesichts der Umstände zu schwerfällige Bürokratie verhindert werden. Es rechtfertigt sich deshalb, auch für den Katastrophen- und Notlagen-Fall eine Rechtsetzungsdelegation an den Bundesrat vorzusehen. Auf Verordnungsstufe soll ein schlankes Verfahren mit pragmatischen Regeln definiert werden, das der zeitlichen Dringlichkeit der Gesuchsbehandlung und der Ressourcensituation bei den beteiligten Institutionen und Behörden Rechnung trägt.

Art. 8 Abs. 2 und 3

Absatz 2 regelt den Zeitraum und den Umfang der durch zivildienstpflichtige Personen in einer ZSO mit einem Unterbestand zu erbringenden Zivildienstleistungen. Indem maximal 80 Diensttage bis spätestens vier Jahre vor der Entlassung aus dem Zivildienst zu leisten sind, wird berücksichtigt, dass parallel dazu die Verpflichtung zur Leistung der übrigen verfügten Zivildiensttage in herkömmlichen Einsatzbetrieben besteht. Der Puffer von vier Jahren am Ende der Zivildienstpflicht gewährleistet, dass

- wie bisher durch eine konsequente Vollzugspraxis sichergestellt – alle Zivildiensttage geleistet werden (vgl. Art. 9 Bst. d). Dabei ist zu beachten, dass die Zivildienst-Verbleibedauer und somit auch die den zivildienstpflichtigen Personen für Einsätze in ZSO zur Verfügung stehende Zeit vom Umfang der bereits in der Armee erbrachten Dienstleistungen abhängen. Wer nach absolvierter RS zum Zivildienst zugelassenen wird (Personen, die zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst bereits in die Armee eingeteilt waren), wird je nach Zulassungszeitpunkt nur noch wenige Jahre im Zivildienst verbleiben. Die Entlassung aus der Zivildienstpflicht erfolgt für diese Personen nämlich auf den Zeitpunkt hin, der für sie nach der Militärgesetzgebung für die Entlassung aus der Militärdienstpflicht massgeblich gewesen wäre. Wer hingegen zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zulassung noch nicht in die Armee eingeteilt war (weil die RS nicht oder nicht vollständig absolviert wurde), wird erst nach 12 Jahren aus dem Zivildienst entlassen. Diese letztere Kategorie ist aufgrund ihrer wesentlich längeren und einfacher zu kalkulierenden Verbleibedauer dazu geeignet, Zivildienstleistungen in ZSO zu erbringen. Für sie rechtfertigt sich 24/25