Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/61: Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes · 31 Seiten
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Die Präzisierung der Regeln zu den Ausbildungskursen soll dem Umstand Rechnung tragen, dass Zivildienstleistungen in ZSO mit einem Unterbestand behördenseitig angeordnet werden.
Art. 40a Abs. 1bis
Die Pflicht zum Tragen von Zivilschutz-Arbeitskleidung im Rahmen von Zivildienstleistungen in ZSO mit einem Unterbestand soll explizit auf Gesetzesstufe festgeschrieben werden. Für die übrigen Fälle der Kennzeichnung von zivildienstleistenden Personen gilt weiterhin Absatz 2.
Art. 41 Abs. 3
Auch wenn die ZSO mit einem Unterbestand als von Gesetzes wegen anerkannte Einsatzbetriebe kein Anerkennungsverfahren im herkömmlichen Sinn durchlaufen müssen, werden sie doch systembedingt dem ZIVI gewisse unerlässliche Stammdaten kommunizieren müssen. Auf Verordnungsstufe soll festgelegt werden, dass dies gebündelt über die Kantone zu erfolgen hat.
Art. 44 Abs. 2
Weisungen der Vollzugsstelle beschränken sich unverändert auf die Sicherstellung des ordentlichen Vollzugs der Zivildienstleistungen. Die Präzisierungen verdeutlichen, dass das ZIVI auch in Bezug auf die Zivildienstleistungen in ZSO mit einem Unterbestand zuständig für Inspektionen ist, wobei die Kantone daran beteiligt werden können.
Art. 46 Abs. 1bis
Die neu auch für ZSO mit einemUnterbestand und Ausbildungszentren des Zivilschutzes vorgesehene Befreiung von der Abgabepflicht ist angesichts der im öffentlichen Interesse liegenden Zivildienstleistungen gerechtfertigt.
Art. 65 Abs. 2
Aufgebote könnten nicht umgesetzt werden, wenn dagegen erhobene Beschwerden aufschiebenden Wirkung hätten. Die bestehende Bestimmung für Aufgebote und Umteilungen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen wird ausgeweitet auf Ausbildungsdienste in ZSO.
Art. 80 Abs. 1bis Bst. a und b, 2 Einleitungssatz sowie Bst. a und b
Die vorgeschlagenen datenschutzrechtlichen Präzisierungen betreffen die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten im Betrieb des automatisierten Informationssystems des Zivildienstes im Zusammenhang mit Zivildiensteinsätzen in ZSO mit einem Unterbestand. Diese sind erforderlich aufgrund der Schaffung neuer Schnittstellen und Abläufe.
Art. 80b Abs. 1 Bst. c, g und j
Die vorgeschlagenen datenschutzrechtlichen Präzisierungen betreffen die Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten im Zusammenhang mit Zivildiensteinsätzen in ZSO mit einem Unterbestand (Bst. c). In den Buchstaben g und j ist zudem auf die Erwähnung der arbeitspflichtigen Personen zu verzichten, da solche nicht mehr administriert werden.