Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 34 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (VE-TJPG)
Detailabläufe bei der Meldung von Diskrepanzen bedürfen einer grundlegenden Überarbeitung, um praxistauglich und effizient ausgestaltet zu werden. Zudem sind die GwG-Implikationen ungenügend berücksichtigt und bedürfen einer gesetzlichen Klärung. Ferner ist der Zugang der Behörden mit dem Gesetzeszweck in Einklang zu bringen.
3.3. Themenspezifische Analyse
3.3.1. Gegenstand und Zweck des Gesetzes
Titel des Gesetzes
SVIT, VIS-AIS erachten den Titel des Gesetzesentwurfs als irreführend uns äussern Befürchtungen, dass Informationen aus dem Register dadurch öffentlich zugänglich würden.
Erfordernis eines zentralen Bundesregisters
Das-Aktienregister.ch, FTAF, WalderWyss führen aus, dass es in der Schweiz bereits gesetzliche Grundlagen und sichere Tools für die Erfassung der wirtschaftlich berechtigten Personen gebe. Diese Informationen stünden den Behörden zur Verfügung, weshalb die Einführung eines zentralen Transparenzregisters nicht nötig sei.
AR begrüsst hingegen die Aufhebung der derzeitigen Regelungen, was zu einem kohärenten Gesetzessystem führe, das auf das GwG abgestimmt sei.
CP lehnt den VE zwar ab, hält jedoch fest, falls das Projekt weitergeführt werden sollte, die Registerlösung befürwortet wird, da diese international kompatibel sei und es keine einfachere Alternative dazu gebe.
Vermutung der Richtigkeit der Eintragungen im Register
AFBS, economiesuisse, Forum SRO, PolyReg, SPA, SRO-SLV, SRO TREUHANDSUISSE, SBVg, SVIG, UBS AG, VQF bedauern, dass das Register den Finanzintermediären nicht bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten diene. Das vorgeschlagene Modell müsste so ausgestaltet sein, dass es als verlässliche Quelle für Informationen über wirtschaftlich berechtigte Personen nicht nur von Behörden, sondern auch von Finanzintermediären genutzt werden könne. Selbst wenn das Register nicht den von der Branche erwünschten öffentlichen Glauben haben sollte, würde bereits eine (durch Diskrepanz widerlegbare) Richtigkeitsvermutung ein wesentlich positiveres Verwendungsverhalten erwarten lassen.
Für SAV, SNV, Ed. Steck & Cie sollte das Register sogar mit einer Art «öffentlichem Glauben» oder Publizitätswirkung versehen sein. Ansonsten riskiere das Register im Geschäftsverkehr nutzlos zu bleiben, was bedauerlich wäre.
AFBS, VSV halten fest, dass die Konsultation des Registers für Finanzintermediäre fakultativ sein müsse, wenn das Register nicht als vertrauenswürdige Informationsquelle gelte.
Register als wesentliches Instrument im Gesamtdispositiv zur GW-Bekämpfung
SBVg, SPA fordern, dass im Zweckartikel klarzustellen sei, dass das Register nicht nur als Quelle für die Behörden, sondern auch für die Finanzintermediäre in Erfüllung ihrer GW/TF-Pflichten gedacht ist. Artikel 1 VE-TJPG sei entsprechend zu ergänzen.
ASBP, SBVg, SGV, SPA verlangen die Streichung von «Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität», da es sich nicht um einen im Gesetz definierten Begriff handle, womit faktisch gesetzgeberische Kompetenzen zur «Konkretisierung» an die Verwaltung delegiert würden.
SP moniert, dass die Einhaltung des Embargogesetzes nicht als Gesetzesziel erwähnt sei.