Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 34 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (VE-TJPG)
ASBP, SATC, STEP möchten hingegen ausländische Rechtseinheiten gänzlich vom Geltungsbereich des TJPG ausnehmen, da deren wirtschaftlich berechtigten Personen bereits im Land ihres Sitzes bekannt seien. Sollte an der Unterstellung festgehalten werden, sei der Begriff der tatsächlichen Verwaltung durch den sachlich angemesseneren Begriff der Kontrolle im Sinne der anwendbaren Bestimmungen zum automatischen Informationsaustausch zu ersetzen.
Erwerb von Grundstücken durch ausländische Rechtseinheiten
KSG, UR schlagen vor, die Unterstellung unter das TJPG an den Erwerb eines schweizerischen Grundstückes anzuknüpfen und für die Definition des Erwerbes auf Artikel 4 BewG zu verweisen. Da Art. 4 BewG sehr weit gefasst sei, bestehe kein Risiko, dass gewisse relevanten Erwerbsfälle und der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts nicht erfasst würden.
BewG-Behörde FR, GE weisen darauf hin, dass der Schwellenwert für eine Meldung nach dem TJPG bei 25% liege, während der Schwellenwert für die Definition der «beherrschenden Stellung» nach dem BewG ein Drittel betrage (vgl. Art. 6 BewG). Eine schweizerische juristische Person könne daher im Sinne des TJPG als von Personen im Ausland kontrolliert angesehen werden, ohne dass bereits eine «beherrschende Stellung» im Sinne des BewG vorliegt. In der Botschaft müsse klargestellt werden, dass beide Konzepte eigenständig bleiben und unabhängig voneinander ausgelegt werden können.
KSG, SO verlangen eine explizite Bestimmung im TJPG, falls der Nachweis der Erfüllung der Transparenzpflicht zur Eintragungsvoraussetzung werden solle. Dabei biete es sich an, an die bereits vorhandene Regelung in Artikel 172 DBG anzuknüpfen. Der Nachweis hierfür erfolgt durch Einreichung einer entsprechenden Bescheinigung der zuständigen Behörde. Eigene Nachforschungen durch das Grundbuchamt wären systemfremd sowie angesichts der Pflichten der Urkundspersonen in diesem Zusammenhang unnötige, doppelte Arbeit.
BewG-Behörde FR erachtet die Definition der unterstellten ausländischen juristischen Personen als unumgänglich. Auch ein Asset Deal und der Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen, das selbst eine Immobilie in der Schweiz besitzt (share deal), müssten erfasst werden.
Für KSG sollten vermögensfähige Rechtseinheiten generell erfasst werden, da sich bei ihnen das Risiko konkretisiere, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erkennbar sind, weil nach aussen nur die Gesellschaft auftritt. Die Abgrenzung, ob die Vermögensfähigkeit gegeben sei oder nicht, habe nach den Regeln des internationalen Privatrechtes (vgl. Art. 155 IPRG) und des hierdurch anwendbaren ausländischen Rechts zu erfolgen, was im Gesetz entsprechend zum Ausdruck zu bringen sei.
3.3.3. Wirtschaftlich berechtigte Personen
Einheitliche Definition
ASBP, BIG, economiesuisse, Forum SRO, PolyReg, SBVg, SGV, SPA, SRO-SLV, SRO TREUHANDSUISSE, SVIG, Transparency, VQF, ZH begrüssen es, wenn mit dem TJPG die Einführung eines einheitlichen Begriffs der wirtschaftlich berechtigten Personen angestrebt wird. Aktuell bestehen zwischen dem Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person im TJPG und jenem im GwG Differenzen, die zwingend auszuräumen seien.
SBVg, SPA, ZH würden dem im VE-TJPG vorgeschlagenen Konzept den Vorzug geben, welches näher an den internationalen Vorgaben, insbesondere jenen der EU, liegt. Die Begrifflichkeit im GwG und den Ausführungsverordnungen zu Kontrollinhabern und Sitzgesellschaften müssten konsequent eliminiert und an die neue Definition des VE-TJPG angepasst werden.
ASBP, GCO, PolyReg, SRO-SLV, SRO TREUHANDSUISSE, SVIG, UBS AG, Transparency, VQF möchten an den bestehenden Definitionen der wirtschaftlich berechtigten Person im GwG und in den Ausführungserlassen festhalten. Die Definition in Artikel 4 Absatz 1 VE-TJPG sei