Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 34 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (VE-TJPG)

FDP, NK-GR, VbN, TREUHANDSUISSE erachten die Pflicht zum Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) für Beraterinnen und Berater als zu weitreichend und inkongruent. Die faktische Gleichstellung mit Finanzintermediären sei nicht gerechtfertigt und schiesse über das Ziel hinaus. Es wird befürchtet, dass die Unterstellung unter eine SRO für kleine Strukturen einen hohen Verwaltungsaufwand nach sich ziehe und dass das System der SRO nicht geeignet sei, wenn es mit einer Massenunterstellung von kleinen Strukturen konfrontiert sei.

GR lehnt die Aufsicht von Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, durch eine SRO ab, da diese unweigerlich Kenntnis von geschützten vertraulichen Informationen erhielten. LU bevorzugt für Beraterinnen und Berater eine direkte Unterstellung unter die FINMA, da gemäss Erfahrung der Staatsanwaltschaft die geltenden Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen im Nichtbankensektor schwach seien. ZH weist darauf hin, dass die Anschlusspflicht für Berater an eine SRO mit dem System des Amtsnotariats nicht vereinbar sei.

KSG weist darauf hin, dass die bestehende Selbstregulierungsorganisation Schwierigkeiten hätten, den durch die Unterstellung aller freiberuflichen Notare entstehenden Mehraufwand zu bewältigen. Bei einer Unterstellung unter die kantonalen Notariatsaufsichtsbehörden wäre dieser nach Ansicht der KSG einfacher zu bewältigen.

4.2.3. Anpassungen am Sanktionsregime der SRO

GE spricht sich grundsätzlich für die Einführung der Sanktionskompetenz des EFD aus, weist jedoch darauf hin, dass dadurch eine Diskrepanz entstehe zwischen den einer SRO unterstellten Personen und jenen, die der FINMA unterstellt seien.

Von den anderen 13 Teilnehmern, die hierzu Stellung genommen haben, werden die vorgeschlagenen Anpassungen bei den Verfahren und Kompetenzen der SRO einhellig abgelehnt: ARIF-OSIF, FER, economiesuisse, EXPERTsuisse SAV, PolyReg, SAV, SNV, SGV, SRO-SLV, TREUHANDSUISSE, SVIG, VQF, VSV.

Das Verhältnis der SRO, die zur effizienten und effektiven Aufsicht weiterhin ihre Kompetenzen zur Regulierung, Aufsicht und Sanktionierung beibehalten müssten, gegenüber den ihr angeschlossenen Personen müsse weiterhin privatrechtlicher Natur sein. Die Unterstellung der SRO unter das öffentliche Recht und eine Aufsplitterung der Sanktionen zwischen SRO und Behörde seien nicht zielführend und erschwerten den Vollzug des Gesetzes. Der Entzug der Sanktionskompetenzen von den SRO führe zu einer Doppelspurigkeit, da sowohl Massnahmeverfahren der SRO als auch Sanktionsverfahren des EFD durchgeführt werden können. Da für die Aufsicht und Sanktionierung von Anwältinnen und Anwälte unterschiedliche Stellen zuständig seien, je nachdem, ob diese dem BGFA oder dem GwG unterstellt seien, entstehe das Risiko von unterschiedlichen Beurteilungen materiell vergleichbarer Sachverhalte. Dass die Konkretisierung der Sorgfaltspflichten neu auch für die Finanzintermediäre des Parabankensektors durch Verordnungen der FINMA erfolge, schränke unnötig die Selbstregulierung der SRO ein und sei geeignet, das sehr gut etablierte und bestens funktionierende System massgeblich zu beschädigen.

4.2.4. Meldepflicht

Vier Teilnehmende erachten die Meldepflicht als zu eingeschränkt: BIG, EVP, Grüne, SOLIFONDS und SP, die darauf hinweist, dass die Meldepflicht unter dem GwG nicht auf Fälle der offengelegten Vertretung beschränkt werden sollte. SBVg erachtet die Einschränkung der Meldepflicht für Anwältinnen und Anwälte auf Konstellationen, in denen diese zugleich Finanztransaktionen ausführen, als nicht zielführend und mit Blick auf die internationalen Standards als ungenügend.