Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 34 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (VE-TJPG)
Auskunftspflicht
SBVg erachtet es als sinnvoll, wenn die Auskunftspflicht auf meldende Dritte beschränkt würde. Andernfalls riskiere man massenweise Anfragen bei Finanzintermediären.
BL, Privatim erachten die Erläuterungen zu Artikel 36 VE-TJPG als missverständlich. Wenn diese Bestimmung keine gesetzliche Auskunftspflicht i.S.v. Artikel 321 Absatz 3 StGB sein soll, dürfte es schwer bis unmöglich sein, die benötigten Informationen von Personen zu bekommen, die einem Berufsgeheimnis unterstehen. Dies müsste aus dem Gesetzestext selber hervorgehen.
Massnahmen
KSG erachtet es als sachgerecht, dass bei den Massnahmen keine zivilrechtlichen Sanktionen (z.B. eine Rückabwicklung von Kaufverträgen) vorgesehen sind, da solche mit unverhältnismässigem Aufwand und Rechtsunsicherheit verbunden wären.
TI ist besorgt, dass Artikel 37 Absatz 3 VE-TJPG indirekt einen Mehraufwand bei den Handelsregisterämtern bewirken könnte, da die Auflösung einer Rechtseinheit nach den Regeln über den Konkurs und die Löschung der Zweigniederlassung ein amtliches Verfahren bedingen.
ZG, ZH würden es vorziehen, wenn analog Artikel 939 Absatz 2 OR oder Artikel 731b OR eine gerichtliche Zuständigkeit bestünde. Die Auflösung und Liquidation einer Rechtseinheit nach den Vorschriften des Konkurses sei eine einschneidende Massnahme, die erst nach einem eingehenden Verfahren von einem Gericht mit Gewährleistung eines entsprechenden Rechtsmittelverfahrens erfolgen sollte.
3.3.8. Kosten
GR, TI lehnen die Regelung von Artikel 38 VE-TJPG ab, wonach die Eintragung ins Register gebührenfrei erfolgen soll. Stattdessen seien sowohl für die Eintragung als auch für Änderungen kostendeckende Gebühren zu erheben, da die Führung des Registers mit beträchtlichen Kosten verbunden sein wird. Es gehe nicht an, dass die kantonalen Handelsregisterämter unentgeltlich Leistungen für das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen erbringen müssen.
3.3.9. Amtshilfe
ASBP, economiesuisse, SBVg, SGV, SPA weisen darauf hin, dass die meisten Behörden, welche Zugriff auf das Register haben, eigene Rechts- und Amtshilferegeln kennen. Artikel 40 VE-TPJG sei deshalb zu streichen und für den internationalen Informationsaustausch auf die Verfahren der zugreifenden Behörden zu verweisen.
Für BL, Privatim, ZH sei im Gesetz festzuhalten, dass Daten nur unter der Voraussetzung übermittelt werden dürfen, dass die ausländischen Behörden an das Amtsgeheimnis oder eine gleichwertige Geheimhaltungspflicht gebunden sind und einen Datenschutz gewährleisten, der jenem in der Schweiz gleichwertig ist.
3.3.10. Strafbestimmungen
Für BL, KKJPD kann das Register seinen Nutzen nur entfalten, wenn die Rechtseinheiten ihre wirtschaftlich berechtigten Personen auch wirklich melden. Der Nachweis, dass eine Meldung vorsätzlich unterblieb, wird regelmässig nicht zu erbringen sein, weshalb es entscheidend ist, dass auch die fahrlässige Handlung mit Busse bestraft wird.
AG erachtet die Differenz der maximalen Bussenhöhe zwischen der vorsätzlichen und der fahrlässigen Begehung als zu gross. Die Bussenhöhe der fahrlässigen Begehung sollte daher auf mindestens CHF 50'000.– angehoben werden, um aktuelle Eintragungen zu gewährleisten.