Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 34 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (VE-TJPG)
3.3.2. Anwendungsbereich des TJPG
Beaufsichtigte Rechtseinheiten
ASBP, economiesuisse, santésuisse, SBVg, SGV, SVV, VAV erachten es als richtig, börsenkotierte Unternehmen und Pensionskassen vom Anwendungsbereich des TJPG auszunehmen, da die Transparenz anderweitig sichergestellt sei. In der gleichen Logik müssten aber auch weitere nicht-börsenkotierte behördlich beaufsichtigte Institute – z.B. Banken, Fondsleitungen, Investmentgesellschaften, Versicherungsunternehmen, Sozialversicherer sowie Finanzmarktinfrastrukturen (inkl. die entsprechenden Finanzgruppen) –, welche schon umfassend durch die FINMA oder durch andere Behörden beaufsichtigt sind (und ihre qualifiziert Beteiligten offenlegen müssen), vom TPJG ausgenommen werden.
economiesuisse, GE, SGV, SVV, SwissHoldings argumentieren, dass die Kontrolle einer börsenkotierten Gesellschaft mittels der Stimmenmehrheit über direkt und indirekt gehaltene Gesellschaften dazu führen müsse, dass ein Unternehmen vom Anwendungsbereich des TJPG ausgenommen sei. Dies sei entsprechend in den Entwurf aufzunehmen.
ZH fordert hingegen, dass auch kantonale juristische Personen, deren wirtschaftliche Strukturen historisch gewachsen und unübersichtlich seien, dem TJPG unterstellt werden müssten.
Gemeinnützige Stiftungen und Vereine
ARIF-OSIF, ASBP, economiesuisse, FDP, proFonds, SBVg, SGV, SwissFoundations, TG, VAV, zewo verlangen die Streichung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g VE-TJPG oder die Aufnahme einer expliziten Bestimmung, wonach gemeinnützige Stiftungen (und Vereine) angesichts des sehr geringen Risikos vom Anwendungsbereich des TJPG ausgenommen sind. Die Unterstellung von schweizerischen Stiftungen sei fraglich, da diese staatlich beaufsichtigt werden, so dass die Registerpflicht keinen Mehrwert generiere.
Freikirchen.ch erachtet den VE als sachgerecht, befürwortet jedoch weitere Erleichterungen für Stiftungen und Vereine, indem verstärkt auf die im Handelsregister eingetragenen Tatsachen abgestellt werden sollte (direkte Übernahme oder Verweis auf HReg-Eintragung).
Für veb.ch sollten sämtliche Personen des obersten Leitungsorgans des Vereins und der Stiftung gemeldet werden müssen, da sie bereits bekannt seien. Noch wichtiger dürfte aber die Pflicht sein, natürliche und juristische Personen zu melden, welche die Entscheidungen des Vereins oder der Stiftung beeinflussen und/oder kontrollieren.
ZH moniert, dass das «oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan» entsprechend Artikel 69 ZGB als «Vorstand» zu bezeichnen sei. Ferner sei zu regeln, wer als wirtschaftlich berechtigte Person gilt, wenn kein Vorstandspräsidium besteht oder ein Co-Präsidium vorhanden ist.
Ausländischen Rechtseinheiten
SSK begrüsst explizit die Registrierungspflicht der Rechtseinheiten des ausländischen Rechts, die eine hinreichende, die Registrierung rechtfertigende Verbindung zur Schweiz aufweisen.
VSV weist darauf hin, dass nur jene ausländische Rechtseinheiten unter das TJPG fallen sollen, deren vom Steuerrecht geprägte «tatsächliche Verwaltung in der Schweiz» durch die zuständigen Behörden schon festgestellt sei. Diese Feststellung habe deren Erfassung im Unternehmensregister zur Folge. Sie verfügten dann über eine UID-Nummer.
SBVg, VAV würden es begrüssen, wenn in der Botschaft präzisiert würde, was unter tatsächlicher Verwaltung zu verstehen ist (z.B. Klarstellung, dass die Erbringung von Finanzdienstleistungen per se nicht zwingend eine gesellschaftsrechtliche «tatsächliche Verwaltung» sei).