Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 34 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (VE-TJPG)
BL, TG erachten die der Anwaltschaft neu auferlegten Sorgfaltspflichten als zu weitgehend und lehnen diese ab. Gemäss TG sei eine Unterstellung der Anwaltschaft nur insofern erforderlich, als diese tatsächlich mit Bezug zum Finanzmarktsektor tätig seien. Auch SG teilt die Ansicht, dass die Sorgfaltspflichten sehr weit gefasst seien und die entsprechenden Regelungen überprüft und angepasst werden sollten.
4.1.2. Politische Parteien
SP und Grüne begrüssen die Einführung einer Sorgfaltspflicht für Beraterinnen und Berater sowie Anwältinnen und Anwälte explizit. Sie sind jedoch der Meinung, dass die Meldepflicht an die MROS zu stark eingeschränkt sei, so dass der Gesetzeszweck nicht erreicht werde. Problematische Aktivitäten könnten weiterhin unter dem Schutzmantel des Berufsgeheimnisses weitergeführt werden.
EVP begrüsst eine Ausdehnung der Regelung zur Geldwäschereiprävention für die Anwaltschaft und andere Berater und findet es richtig, dass sich die Vorlage an den zwingenden Minimalanforderungen der FATF orientiere. Sie bemängelt, dass die Meldepflicht an die MROS beschränkt sei, wenn Anwälte und Notare nicht als Finanzintermediäre tätig seien. Aus Sicht der EVP sollte die Meldepflicht unter dem GwG nicht auf Fälle der offengelegten Vertretung beschränkt werden und nicht über den Schutzbereich des Berufsgeheimnisses hinaus beschränkt werden.
Mitte weist darauf hin, dass die Minimierung von Geldwäschereirisiken grundsätzlich befürwortet werde, jedoch müsse zwingend das Berufsgeheimnis geschützt werden. Die Mitte fordert eine Überarbeitung der Vorlage dahingehend, dass die geplanten Massnahmen nur auf Tätigkeiten abzielen sollten, bei denen tatsächlich ein erhöhtes Geldwäschereirisiko bestehe.
FDP weist die Vorlage zurück. Sie ist der Meinung, dass kein sachlicher Grund bestehe, Anwältinnen und Anwälte sowie Beraterinnern und Berater in Ausübung ihrer typischen Tätigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich der Gesetze einzubeziehen. Da dieser Personenkreis keine Verfügungsbefugnis über Vermögenswerte habe, seien zusätzliche Pflichten nicht wirkungsorientiert und bürokratisch. Zudem wird kritisiert, dass die Anbindung an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) für Berater zu weitreichend sei und über das verfolgte Ziel hinausschiesse. Die faktische Gleichstellung an Finanzintermediären sei nicht gerechtfertigt.
Gemäss SVP sei die Vorlage zur Überarbeitung zurückzuweisen, da sie mit einer Vielzahl von Begehrlichkeiten überladen und zudem nicht notwendig sei.
4.1.3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Die fünf gesamtschweizerischen Dachverbände, die sich haben vernehmen lassen, vertreten betreffend die Einführung von Sorgfaltspflichten unterschiedliche Meinungen.
Während SGB und SBVg ihre grundsätzliche Zustimmung zur Ausdehnung der Geldwäschereipräventionsregelungen auf Beraterinnen und Berater sowie Anwältinnen und Anwälte zum Ausdruck bringen und dies mit Blick auf internationale Standards als sinnvoll und zielführend erachten, vertritt SGV die Ansicht, dass die Vorschläge zur Erweiterung des Geltungsbereichs des GwG und der Änderung des BGFA nicht notwendig und zu ausufernd seien.
economiesuisse unterstützt in ihrer Stellungnahme, der sich AGV anschliesst, erweiterte Sorgfaltspflichten bei bestimmten Beratungstätigkeiten (insbesondere in der Rechtsberatung), soweit diese ein erhöhtes Risiko von Geldwäscherei bergen. Jedoch seien gewisse Anpassungen nötig. Der Anwendungsbereich müsse im Interesse der Rechtssicherheit klarer definiert werden.