Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 34 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (VE-TJPG)
SAV erachtet die Meldepflicht an die MROS für problematisch, auch wenn diese für Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, aufgehoben sei und befürchtet, dass in der Praxis geschützte Informationen dem Berufsgeheimnis mit dem Argument entzogen würden, dass eine bloss akzessorische Anwaltstätigkeit vorliege. Bei «Mandaten, die sowohl meldepflichtbelastete Tätigkeiten als auch meldebefreite Tätigkeiten» umfassen, laufe die Anwaltschaft wegen der schwierigen Abgrenzung dauernd Gefahr, entweder die Meldepflicht oder das Berufsgeheimnis zu verletzen.
ZG gibt zu bedenken, dass die Meldepflicht an die MROS mit Bezug auf die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses zu heiklen Abgrenzungsfragen führen dürfte.
SNV, VbN sowie Ordine die Notai del Canton Ticino sind der Ansicht, dass die Erfassung von Notarinnen und Notaren durch das GwG wie bis anhin zu belassen oder ansonsten zumindest klarer zu regeln sei, dass Notarinnen und Notare im Rahmen ihrer notariellen Tätigkeit (d. h. mindestens im Umfang der Beurkundungstätigkeit und deren Vor- und Nachbereitung) stets von der Meldepflicht ausgenommen seien.
4.3. Massnahmen zur Verhinderung von Verstössen gegen das Embargoge-
setz
GE, LU, Public Eye, SP, SSK, Transparency, VD unterstützen den VE.
AFBS, economiesuisse, Forum SRO, Ordine dei Notai del Canton Ticino, SBVg, SNV, SVIG, SRO-SLV, SPA, SRO TREUHAND, SGV, UBS AG, VAV, VbN, VQF erachten eine Änderung des GwG zur Einführung einer Pflicht der Finanzintermediäre, organisatorische Massnahmen zu ergreifen, um Verstösse gegen das EmbG vorzubeugen, als nicht zielführend und lehnen dies ab. Die vorgesehen Zweckerweiterung im GwG erscheine sachfremd und unzweckmässig, sei mit Blick auf die FATF-Empfehlung 1 überschiessend und führte zu Abgrenzungsfragen und Kompetenzkonflikten. Allfällige Ergänzungen sollten direkt im EmbG vorgenommen werden, wobei auch die Aufnahme des SECO in den Kreis der vom BGÖ ausgenommenen Behörden vorgenommen werden sollte. SBVg weist weiter darauf hin, dass die vorgeschlagenen Massnahmen, sollten sie beibehalten werden, einer zusätzlichen Klärung betreffend die Koordination zwischen der FINMA und dem SECO sowie im Zusammenhang mit Artikel 271 StGB hinsichtlich der Übermittlung von Daten an ausländische Behörden bedürften. Während im Zusammenhang mit geldwäschereirechtlich relevanten Informationen gestützt auf Artikel 42c FINMAG eine direkte Übermittlung an ausländische Behörden möglich sei, bedürfe es im Zusammenhang mit sanktionsrechtlich relevanten Informationen aufgrund von Artikel 271 StGB einer Ausnahmebewilligung des SECO. Nach Ansicht der SBVg sei bei einer allfälligen Verankerung der Sanktionsthematik im GwG der Anwendungsbereich von Artikel 42c FINMAG eröffnet, was Direktübermittlungen erlauben würde. Dies sei in der Botschaft klarzustellen.
4.4. Einheitlicher Datenstandard
GE, GR, LU, Public Eye, SSK begrüssen die vorgeschlagene Kompetenz des fedpol für die Bestimmung eines einheitlichen Standards für die Übermittlung von Verdachtsmeldungen. Ein einheitlicher Datenstandard und hohe Datenqualität seien für die der MROS nachgelagerte, effiziente Bearbeitung der Verdachtsmeldungen durch die Strafverfolger von entscheidender Bedeutung. Von SSK, GR und LU wird ein aktiver Einbezug der kantonalen Strafverfolgungsbehörden bei der Ausarbeitung der Standards gewünscht.
SBVg bestreitet die Verwendung eines Datenbearbeitungssystem für die Einreichung deiner Verdachtsmeldung nicht, fordert aber, dass in ausserordentliche Situationen die Nutzung konventioneller Kanäle für das Absetzen einer Meldung rechtlich zulässig bleiben müsse. ABPS und AFBS vertreten die Meinung, dass es mit Blick auf kleinere Finanzinstitute generell möglich bleiben müsse, Verdachtsmeldungen schriftlich einzureichen.