Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 34 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (VE-TJPG)

ARIF-OSIF wären einer Erweiterung des GwG auf Berater nicht abgeneigt, sofern dies auf der Grundlage des risikobasierten Ansatzes erfolge, was aber vorliegend zu wenig der Fall sei.

Gemäss OAD-FCT sei es vorteilhafter, die Einführung von Sorgfaltspflichten für Beraterinnen und Berater sowie Anwältinnen und Anwälte in einer separaten Vorlage vorzuschlagen. Zudem wird sinngemäss bemängelt, dass die im Zusammenhang mit den erfassten Tätigkeiten verwendeten Begriffe zu vage seien und betreffend bestimmter Tätigkeiten nicht ersichtlich sei, weshalb diese vom GwG erfasst sein sollten. Daher seien die betreffenden Bestimmungen (Art. 3bisAbs. 1 Bst. c und d E-GwG) zu streichen. Auch sei auf die Erfassung der buchhalterischen Beratung zu verzichten. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme des Forum SRO verwiesen.

PolyReg anerkennt mit Blick auf den letzten FATF-Länderbericht der Schweiz einen Handlungsbedarf in Bezug auf die Regulierung der Beratungstätigkeit, weshalb die Ausweitung des Geltungsbereichs grundsätzlich befürwortet werde. Da die Bewertung der Schweiz durch die FATF sich im Follow-up-Bericht vom 19. Oktober 2023 verbessert habe, bestehe jedoch keine Dringlichkeit für eine erneute GwG-Revision. Es wird deshalb beantragt, die Vorlage vom TJPG abzutrennen. Die Revision des GwG sei in einem zweiten Schritt in einer separaten Vorlage an die Hand zu nehmen.

SRO-TREUHANDSUISSE äussert grundsätzliche Bedenken gegen den VE-GwG und lehnt sämtliche vorgeschlagenen Änderungen mit Ausnahme der Senkung des Betrages für Barzahlungen auf CHF 15'000 kategorisch ab. Da die Schweiz anlässlich des Follow-up-Berichts vom Oktober 2023 betreffend zweier wichtiger Empfehlungen der FATF neu vorteilhafter bewertet worden sei, gebe es im jetzigen Zeitpunkt keinen internationalen Druck für weitere Anpassungen. Die Unterstellung von Beraterinnen und Berater komme einem folgenschwerem, dogmatischen Systembruch gleich, da die klare Linie zwischen Finanzintermediation und Nicht-Finanzintermediation verwischt, wenn nicht gar aufgegeben werde. Deshalb sei auf eine Änderung des GwG zu verzichten und nur die Vorlage zum Transparenzgesetz weiterzuverfolgen, zumal zwischen diesen zwei Regelungsbereichen materiell kein zwingender Zusammenhang bestehe.

Forum SRO anerkennt mit Blick auf gewisse FATF-Empfehlungen einen Regelungsbedarf betreffend Beraterinnen und Berater sowie Anwältinnen und Anwälte. Es erachtet jedoch die vorgeschlagenen Bestimmungen in der aktuellen Ausgestaltung als dogmatisch nicht begründbar und im Rechtsalltag nicht umsetzbar und beantragt deren umfassende Überarbeitung und Regelung ausschliesslich im GwG.

SRO-SAV/SNV ist der Ansicht, dass die Schweiz hinreichend FATF-konform sei und deswegen kein Gesetzgebungsbedarf bestehe. Die Unterstellung von Anwälten, Notaren und Beratern sei angesichts des ausufernden und unklar abgegrenzten Unterstellungssystems nicht akzeptabel, da dies die sorgfältige Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen erheblich beeinträchtige.

4.1.5. Weitere Organisationen und interessierte Kreise

Eine ausdrückliche Unterstützung erhält die Einführung von Sorgfaltspflichten für Beraterinnen und Berater sowie Anwältinnen und Anwälte von 10 Vernehmlassungsteilnehmenden: AFBS, BIG, FER, GCO, SGB, investigativ.ch, Public Eye, SOLIFONDS, SSK, UBS AG wobei gewisse zu bedenken geben, dass der vorgeschlagene Anwendungsbereich zu eng gefasst sei beziehungsweise das «absolute Minimum» darstelle, um den internationalen Anforderungen gerecht zu werden.

Folgende Vernehmlassungsteilnehmende lehnen die Einführung von Sorgfaltspflichten nicht generell ab, sondern sprechen sich für Anpassungen oder Präzisierungen aus.

CP ist der Ansicht, dass Immobilienberater und -makler von den neuen Pflichten ausgenommen werden sollten, da sie in der Regel nicht in eine Finanztransaktion eingebunden seien. Ähnlich Aktionariat.ch, wonach nur Berater erfasst werden sollten, die «als Intermediär» agieren. nexus