Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 34 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (VE-TJPG)
4. Anpassungen GwG und BGFA
4.1. Stellungnahmen betreffend die Einführung von Sorgfaltspflichten für Be-
raterinnen und Berater sowie Anwältinnen und Anwälte im Zusammen-
hang mit bestimmten Tätigkeiten
4.1.1. Kantone
OW hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
AR, NE, SH und ZG haben eine Stellungnahme eingereicht, in der sie die Gesamtvorlage generell begrüssen, ohne jedoch näher auf die Änderungen des GwG und des BGFA einzugehen. Die Frage, ob die Einführung der Sorgfaltspflichten für Beraterinnen und Berater sowie Anwältinnen und Anwälte im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten (nachfolgend abgekürzt «Sorgfaltspflichten») begrüsst wird oder nicht, bleibt offen.
Die Einführung von Sorgfaltspflichten stösst bei insgesamt 13 Kantone (AI, AG, BE, BS, FR, GE, GR, LU, UR, NW, VD, VS; ZH) grundsätzlich auf Zustimmung.
Seitens dieser Kantone wird insbesondere darauf hingewiesen, dass mit den vorgeschlagenen Sorgfaltspflichten eine wichtige Lücke im Abwehrdispositiv der Schweiz gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geschlossen werde, was die Reputationsrisiken (auch jene von Angehörigen der Rechtsberufe) mindere und den Finanzplatz stärke. Zudem dürften die vorgeschlagenen Sorgfaltspflichten eine abschreckende Wirkung auf Kriminelle entfalten und in Strafverfahren gegen sogenannte «Enabler» oder «Gatekeeper» zudem die Beweisführung für die Strafverfolgungsbehörden vereinfachen (BS, GR, LU). Gemäss LU zeigten die Erfahrungen der Staatsanwaltschaft, dass «immer wieder schweizerische Dienstleister aus dem Nicht-Finanzsektor in dubiose oder kriminelle Machenschaften verwickelt» seien. NW erachtet die Einführung von Sorgfaltspflichten für Personen in der Rechts- und Unternehmensberatung als effektives Mittel zur Eindämmung illegaler Aktivitäten. Gemäss ZH wird das Abwehrdispositiv der Schweiz gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gestärkt und noch näher an die internationalen Standards geführt. Jedoch sei im Gesetz festzulegen, dass die Regelungen zur Tätigkeit von Beratern nicht auf Angestellte des öffentlichen Rechts (Amtsnotariat) anwendbar seien.
Von den 13 Kantonen, die die Einführung von Sorgfaltspflichten prinzipiell begrüssen, sind drei Kantone der Meinung, dass die vorgeschlagenen Massnahmen zu wenig weit gingen und lediglich einen «Minimalstandard» beziehungsweise das «absolute Minimum» darstellten, um das Geldwäschereiabwehrdispositiv auf ein international akzeptiertes Niveau zu stellen (GE, GR und LU).
Mehrere Kantone äussern sich in ihren Stellungnahmen kritisch oder ablehnend zu einzelnen Aspekten der vorgeschlagenen Anpassungen im GwG und BGFA, insbesondere betreffend das Aufsichtskonzept, ohne jedoch explizit zur Einführung der neuen Sorgfaltspflichten Stellung zu nehmen. So sei es gemäss SO fraglich, ob die Einführung der neuen Sorgfaltspflichten, die für die Anwaltschaft mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden sei, den erhofften Mehrwert für die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bringen werde. SZ spricht sich gegen obligatorische Kontrollen durch die kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörden aus. In den einleitenden Bemerkungen der Stellungnahme wird «die Vorlage in der vorliegenden Form» abgelehnt. ZG führt aus, dass es durch die Politik zu entscheiden sein wird, ob die vorgeschlagenen Sorgfaltspflichten erforderlich und angemessen seien. TI spricht sich auch nicht explizit für oder gegen die Einführung der Sorgfaltspflichten aus, weist aber auf die zusätzlichen Kosten hin, die mit den vorgesehenen Kontrollen verbunden seien. GL weist darauf hin, dass für die Kantone im Rahmen der Überwachung und der Durchsetzung der Sorgfaltspflichten Kosten entständen, die jedoch im erläuternden Bericht zu wenig konkretisiert seien.