Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 34 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (VE-TJPG)
der Einträge liege bei der Registerbehörde und nicht bei den Finanzintermediären, die vor den Konsequenzen von falschen Einträgen zu schützen seien.
GCO, SBVg erachten die Angaben zur Wohnadresse und zum Geburtsdatum einer wirtschaftlich berechtigten Person als sensible Informationen, die aus Datenschutzgründen nicht im Register erfasst werden dürfen. Stattdessen wird vorgeschlagen, nur den Wohnsitzstaat und das Geburtsjahr im Register zu speichern, während die vollständigen Adressen und Geburtsdaten nur der Polizei und den Justizbehörden zugänglich sein sollten.
SP begrüsst die Dokumentationspflicht für den Fall, dass es nicht gelungen ist, die wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen, verlangt aber, dass, solange die wirtschaftlich berechtigte Person nicht festgestellt werden kann, die betreffende Rechtseinheit erneute Abklärungen mindestens einmal jährlich vorzunehmen habe.
Übernahme des risikobasierten Ansatzes
ARIF-OSIF, SBVg, SGV, SPA, VSV bemängeln, dass der risikobasierte Ansatz nicht konsequent umgesetzt werde. Es wird daher vorgeschlagen, die Anwendbarkeit des risikobasierten Ansatzes gemäss GwG im Umgang mit dem TJPG explizit in der Botschaft zu erläutern.
SVIT, VIS-AIS sind der Auffassung, dass das Regime einer flächendeckenden Registerpflicht nicht dem risikobasierten Ansatz entspreche. Aufwand und Nutzen seien zu überprüfen.
Klarstellung zu «in die Kontrollkette eingebundene Drittpersonen»
SBVg moniert, dass als «in die Kontrollkette eingebundene Drittperson» die Bank verstanden werden könnte, wenn sie als Nominee für Kunden agiere. Der Umstand, dass die Bank bei der Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen und ihrer Eigenschaft als wirtschaftlich Berechtigte mitwirken müsse, indem sie der Rechtseinheit, den Aktionären oder Gesellschaftern die erforderlichen Belege und Informationen zur Verfügung stellt, sei auslegungsbedürftig und dürfe nicht so verstanden werden, dass damit das Bankkundengeheimnis aufgehoben werde und die Bank eigene interne KYC-Unterlagen herausgeben müsse. Dies müsste in der Botschaft klar zum Ausdruck kommen.
Pflichten betreffend treuhänderisch tätige Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführe-
rInnen, AktionärInnen und GesellschafterInnen
BewG-Behörde FR begrüsst die im VE-TJPG vorgeschlagene Regelung der Nominees, weil damit die Anwendung des BewG wesentlich erleichtert wird.
GE wünscht eine Präzisierung, wonach die Meldung eines Treuhandverhältnisses unabhängig von der Höhe der gehaltenen Beteiligung erforderlich sei.
LU, SSK schlagen vor, dass die Meldung des Nominators an die juristische Person spätestens beim Eintrag im Handelsregister erfolgen sollte.
BE, BL, GE, NW, Privatim, SZ würden es aus Gründen der Effizienz und des Datenschutzes begrüssen, wenn sämtliche Meldungen von Treuhandverhältnissen durch die betreffenden Rechtseinheiten direkt und ausschliesslich an das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen erfolgen würden. Anschliessend seien die treuhänderisch tätigen Personen von der registerführenden Behörde an die kantonalen Handelsregisterämter zu melden.
SG, ZG, ZH weisen darauf hin, dass Informationen im Zusammenhang mit der Meldung der treuhänderisch tätigen Personen nicht öffentlich sein sollten. Mit dem VE werde eine neue Kategorie nicht öffentlicher Informationen geschaffen, was dem Beleg- und Öffentlichkeitsprinzip des Handelsregisters zuwiderlaufe.