Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 34 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (VE-TJPG)

HEV, SVIT, VIS-AIS fordern, dass Strafbestimmungen für Verletzungen der Geheimhaltung vorzusehen sind oder auf die Strafbestimmungen des Datenschutzgesetzes verwiesen wird.

BL, Privatim, ZH bemängeln, dass aus Sicht des Datenschutzes der vorgesehene Zugriff auf gelöschte Daten gar nicht möglich sei bzw. es erfolge diesfalls keine Löschung im Sinne der unwiederbringlichen Vernichtung. Der Begriff «Löschung» sei missverständlich, da die Daten weiterhin – wenn auch eingeschränkt – zur Verfügung stünden.

Discrepancy Reporting

Konzept

ASBP, economiesuisse, Forum SRO, PolyReg, SBVg, SGV, SPA, SRO-SLV, SRO TREUHANDSUISSE, VQF erachten das für Finanzintermediäre vorgesehene Discrepancy Reporting für nicht praxistauglich. Es werde zwar zu Recht keine Konsultationspflicht für Finanzintermediäre vorgegeben. Dennoch müssten die Finanzintermediären aufgrund der nicht deckungsgleichen Begriffe der wirtschaftlich berechtigten Person im GwG und im TJPG (insbesondere betreffend Sitzgesellschaften) Unterschiede melden, was unverhältnismässig sei.

FDP, UBS AG geben zu bedenken, dass das Discrepancy Reporting nach dem VE einen hohen Koordinationsaufwand verursache und der daraus resultierende Zusatznutzen unklar sei. Das Discrepancy Reporting sei daher auf jene Fälle zu beschränken, in denen die Informationen im Register aus Sicht des Finanzintermediärs offensichtlich erkennbar falsch seien.

SP, Transparency erachtet das vorgeschlagene Discrepancy Reporting als lückenhaft, wenn diese Pflicht für Anwälte und Berater, die Zugriff auf die Registerdaten haben, nicht gelten solle.

ZH fordert, dass die Rahmenbedingungen beim Discrepancy Reporting für Behörden so ausgestaltet werden sollten, dass keine Mehrkosten für die Kantone entstehen. Auf die Pflicht zum Discrepancy Reporting für Finanzintermediäre sei zu verzichten.

KSG würde es begrüssen, wenn die Meldepflicht für Behörden nur besteht, wenn von einer Diskrepanz zwischen dem Registerinhalt und den tatsächlichen Verhältnissen Kenntnis genommen wurde. Es dürfe keine allgemeine Pflicht zur Konsultation des Registers statuiert werden.

EXPERTsuisse, GCO, KMU Forum lehnen ein Discrepancy Reporting ab. Die Verantwortung für die korrekten Meldungen sollte ausschliesslich bei den juristischen Personen liegen, die ihre Eigentümer kennen und melden müssen. Die Kontrolle des Registerinhalts obliege den involvierten Behörden.

Verfahren, Fristen

VSV schlägt vor, die Meldepflichten der Finanzintermediäre mit Bezug auf Meldung von abweichenden Erkenntnissen an Inhalten des Transparenzregisters oder blossen Zweifeln daran in ein fakultatives Melderecht abzuändern. Die Anonymität des meldenden Finanzintermediärs müsse unter allen Umständen gewährleistet bleiben.

AFBS, SBVg, SGV, SPA bezweifeln, ob die Qualität der Daten durch das Discrepancy Reporting angehoben werden könne. Es wird daher gefordert, dass Finanzintermediäre nur verpflichtet sind, dem Register innert einer definierten Frist nach Kenntnisnahme Diskrepanzen zu melden. Die registerführende Behörde bzw. die Kontrollstelle seien zu verpflichten, die zur fristgemässen Beseitigung der Diskrepanzen erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

GCO moniert, dass die Folgen einer Untätigkeit des Finanzintermediärs (keine Meldung einer Diskrepanz) zu klären seien. Wenn die Verpflichtung der Finanzintermediäre, eine Diskrepanz zu melden, beibehalten werden sollte, müssten alle Sanktionen gegen sie abgeschafft werden.