Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 34 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (VE-TJPG)

Verhältnis zu geldwäschereirechtlichen Meldungen

SBVg, SGV, SPA verlangen eine Klärung des Verhältnisses der Pflichten nach dem TJPG mit den geldwäschereirechtlichen Meldepflichten. Es sei zwar zu begrüssen, dass neben der Meldepflicht nach Art. 9 GwG nicht zusätzlich noch eine Meldung an das Register erfolgen müsse. Dennoch sei bedenklich, dass die Abklärungen beim Kunden faktisch zu einem «Tipping-off» führen könnten, was es im Rahmen des GwG unbedingt zu verhindern gelte.

ASBP, SBVg, SGV, SPA monieren, dass explizit nur auf eine Meldung von Diskrepanzen verzichtet werden könne, wenn eine Geldwäschereimeldung nach Artikel 9 GwG an die MROS erfolge, nicht aber nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB. Dieser Mangel sei zu beheben.

Für AFBS müssen zur Vermeidung eines übermässigen Verwaltungsaufwandes die Meldeverfahren an die MROS bzw. an das Register angeglichen werden. Es müssen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um Finanzintermediäre vor der Verletzung des Bankgeheimnisses zu schützen, falls sie Meldungen über fehlerhafte/unvollständige Einträge machen.

Anwendungsbereich

Für SBVg ist die Einschränkung auf Finanzintermediäre nicht sachgerecht und unterminiert den Zweck des Discrepancy Reporting. Richtigerweise müsse sich die Meldepflicht auch auf Händler und Berater im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und (neu) c GwG erstrecken, da diese die wirtschaftlich berechtigten Personen ihrer Kunden ebenfalls erfassen müssen.

SBVg, SGV, SPA erachten es als sinnvoll, wenn das TJPG explizit präzisieren würde, dass die Meldung von Diskrepanzen nur im Rahmen der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten erfolgen solle. Es wäre nicht sachgerecht und würde die bestehenden Strukturen überfordern, wenn die Finanzintermediäre zusätzlich verpflichtet wären, einen periodischen/systematischen Abgleich mit dem Transparenzregister vorzunehmen.

3.3.7. Kontrolle und Vollzug

Vermerk im Register

SBVg, SP, SPA verlangen, dass das Register umfassend Aufschluss über den Grund eines Vermerks gibt, so insbesondere auch, wenn eine Rechtseinheit die wirtschaftlich berechtigten Personen nicht ermitteln kann.

GCO, SPA fordern, dass in einem Vermerk im Register dessen Urheber nicht genannt wird, andernfalls das Bankgeheimnis nach Artikel 47 BankG verletzt würde.

Kontrollstelle

Für SBVg, Transparency ist die Rolle der Kontrollstelle unklar. Es sei daher eine Pflicht der Kontrollstelle vorzusehen, sämtliche Registervermerke aufgrund von Meldungen über Diskrepanzen innert Frist abzuarbeiten und zu bereinigen, so dass für die Nutzer des Registers weitestmögliche Klarheit über den Registerinhalt entsteht.

AG erachtet es als sinnvoll, wenn andere Amtsstellen das Recht hätten, Informationen unaufgefordert der Kontrollstelle melden zu dürfen. Die Weitergabe von Informationen aus einem Strafverfahren könnte dieses aber auch gefährden, weshalb ein entsprechender Vorbehalt formuliert werden sollte («sofern das Strafverfahren nicht gefährdet wird»).

TG gibt zu bedenken, dass eine Trennung von Registerführung (EJPD) und Aufsicht (EFD) aus Gründen der «corporate gorvernance» zwar naheliegen, befürchtet aber, dass die Aufsplitterung der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenten zu administrativen Hürden führen.