Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 34 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (VE-TJPG)

schlägt vor, die Tätigkeiten der Anwaltschaft, die zur Vorbereitung oder Durchführung einer Transaktion ausgeübt wird, bei der die Gelder vollständig über einen dem GwG unterstellten Finanzintermediär geleitet werden oder bei der lediglich ein Betrag von weniger als CHF 15'000 in bar bezahlt wird, nicht neuen Sorgfaltspflichten zu unterstellen.

Gemäss SVIT und VIS-AIS seien die erfassten Tätigkeiten genauer abzugrenzen. Buchhalterische Tätigkeiten oder die Wirtschaftsprüfung seien auszunehmen, da diese kein erhöhtes Risiko darstellten.

SAV vertritt die Ansicht, dass Anwältinnen und Anwälte geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten unterstehen sollten, wenn sie in ihrer Beratungstätigkeit an Transaktionen mitwirken, die ein relevante Risiko für Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder qualifizierte Steuerdelinquenz aufweisen, was jedoch auf Gesetzesstufe zu regeln sei. Die vorgeschlagenen Regelungen führten zu einem unübersichtlichen und uneinheitlichen Regime für Anwältinnen und Anwälte, welches die Gefahr in sich berge, das bestehende Abwehrdispositiv gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu schwächen bzw. in seiner Durchsetzung zu erschweren. Das Anliegen der Unterstellung von Beraterinnen und Beratern sowie von Anwältinnen und Anwälten solle dem Parlament in einer verbesserten Vorlage zugeleitet werden.

SGV lehnt die Ausweitung des Geltungsbereichs des GwG auf Beraterinnen und Berater sowie auf die Anwaltschaft und die Änderungen des Anwaltsgesetzes ab. Die Schweiz verfüge bereits über ein wirksames System für die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und sei von der FATF als «largely compliant» eingestuft worden. Diese Auffassung wird auch von NK-GR, Bündner Notarenverband und alliancefinance geteilt.

Ablehnend äussern sich auch SNV, VbN sowie Ordine die Notai del Canton Ticino. Die vorgeschlagene Unterstellung von nichtfinanzintermediären Tätigkeiten sei der falsche Weg. Die generelle GwG-Unterstellung von Notarinnen und Notaren sei nicht erforderlich und bringe keinen Mehrwert.

CP der die gesamte Vorlage ablehnt, ist der Ansicht, dass das bestehende Dispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bereits in grossem Umfang den Empfehlungen der FATF entspreche. Im Falle einer Weiterverfolgung der Vorlage sollten jedoch die Immobilienberater resp. die Immobilienmakler von den neuen Pflichten ausgenommen werden.

EXPERTsuisse fordert, dass die Unterstellung auf Tätigkeiten mit einem hohen Risiko beschränkt werde. Rein buchhalterische Tätigkeiten und Tätigkeiten im Bereich von Wirtschaftsprüfungsmandaten müssten aus dem Anwendungsbereich ausgeklammert werden.

SNV weist darauf hin, dass Notarinnen und Notare seit jeher vom GwG erfasst seien, wenn sie eine finanzintermediäre Tätigkeit ausübten und dass der Bundesrat in seiner Botschaft zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlung der FATF vom 13. Dezember 2013 eine weitergehende Unterstellung als systemwidrig, unverhältnismässig und nicht sachgerecht beurteilt habe.

Für SBF sei die vorgesehene Unterstellung aller Berater wegen der dadurch entstehenden Verdoppelung nicht zielführend.

Drei Einzelakteure, Ed. Steck, WalderWyss und CSNLAW, sprechen sich ebenfalls gegen die vorgeschlagenen neuen Sorgfaltspflichten für die Anwaltschaft und die Einführung eines Beraterstatus aus, da keine Lücke im Abwehrdispositiv der Schweiz bestehe und der Beraterstatus zahlreiche Unklarheiten aufweise. Ed. Steck schlägt eine Auftrennung der Vorlage vor.

4.2. Aufsichtssystem