Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 34 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (VE-TJPG)
4.2.1. Aufsicht durch die kantonalen Aufsichtsbehörden über Anwältinnen und Anwälte
Die vorgeschlagene Aufsicht durch die kantonalen Aufsichtsbehörden über Anwältinnen und Anwälte wird von den Teilnehmenden, die sich dazu geäussert haben, praktisch einhellig sehr kritisch bis ablehnend beurteilt.
Von den Kantonen haben sich BL, BS, FR, SG, SO, SZ, TI, VS, VD, ZG, ZH kritisch ausgesprochen, vor allem mit Blick auf befürchtete Mehrkosten und personeller Knappheit in den kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörden. Die Verankerung von Pflichten von Anwälten in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Anwaltsgesetz und die Bezeichnung der kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörden als Kontrollorgan sei systemwidrig und nicht sachgerecht. Es wird befürchtet, dass nicht alle Anwaltsaufsichtsbehörden in ihrer bestehenden Organisationsform in zeitlicher und fachlicher Hinsicht in der Lage seien, die verlangten Kontrollen durchzuführen. ZG weist darauf hin, dass in den kleineren Kantonen die Aufsichtsbehörde aus nebenamtlichen Mitgliedern bestehe, die in ihrer heutigen Zusammensetzung weder personell, zeitlich noch fachlich in der Lage seien, die in Artikel 14 Absatz 2 VE-BGFA verlangten Kontrollen durchzuführen. Es stelle sich deshalb die Frage, ob es nicht angezeigt wäre, diese Aufgabe an eine spezialisierte Bundesbehörde oder eine SRO zu übertragen, statt an 26 unterschiedlich organisierte kantonale Aufsichtsbehörden. Zudem bringe das Nebeneinander von 26 verschiedenen Kontrollbehörden die Gefahr einer uneinheitlichen Kontrollpraxis mit sich, und es wird die Befürchtung geäussert, dass es in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen vor allem im Zusammenhang mit kantonsübergreifenden Kanzleistrukturen kommen könnte. Die den kantonalen Aufsichtsbehörden zugewiesene Aufgabe, Kontrollen durchzuführen, stellten einen «grundlegenden Paradigmenwechsel in der Anwaltsaufsicht» dar, da nach bisherigem Recht die Anwaltsaufsichtsbehörden auf Anzeige, behördliche Meldung oder gestützt auf eigene Kenntnisnahme den Verdacht einer konkreten Berufspflichtverletzung im Einzelfall retrospektiv abkläre, wohingegen gemäss dem Vorschlag die Berufspflichten neu mit einer allgemein gehaltenen «Inspektionsfunktion» bewehrt würden.
Ähnlich äussern sich auch alliancefinance, AK GL, Ed. Steck, SAV, Transparency, TREUHANDSUISSE sowie SAV. Dieser moniert, dass die Vorlage für Anwältinnen und Anwälte eine komplizierte Aufsichtslandschaft vorsehe, bei der für unterschiedliche Tätigkeiten im Rahmen desselben Mandats unterschiedliche Aufsichten zuständig seien. Bei jeder Handlung müssten die Anwältinnen und Anwälte prüfen, ob sie einer Aufsicht unterstehen und ggf. welcher. Die vorgeschlagene Lösung führe zu zahlreichen Schnittstellen und damit Konfliktherden in Bezug auf Anwendung und Kompetenzen. Wie Transparency gibt auch der SAV zu bedenken, dass im BGFA-Bereich 26 kantonale Aufsichtsbehörden mit der geldwäschereibezogenen Aufsicht beauftragt würden, die die entsprechenden Kompetenzen und Ressourcen aufbauen müssten, was zu einer Kostenerhöhung führe. Es werde ohne Notwendigkeit auf die vorhandenen Ressourcen und Kompetenzen der SRO verzichtet. Für SAV sei es fraglich, ob alle Kantone in der Lage seien, für die kantonalen Aufsichtsbehörden genügend hinreichend qualifiziertes Personal zu finden. Zudem sei inakzeptabel, dass das Berufsgeheimnis gegenüber der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht geltend gemacht werden könne, zumal diese im Sinne einer proaktiven Kontrollfunktion von sich aus tätig werde und nicht gestützt auf eine Anzeige oder Kenntnis eines berufsrechtlich problematischen Sachverhalts tätig werde. Auch nicht akzeptabel und sachgerecht sei zudem die unterschiedliche Regelung im Vergleich zu den dem GwG unterstellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.
4.2.2. Anschlusspflicht an eine SRO
Auf Skepsis beziehungsweis Ablehnung stösst bei gewissen Teilnehmern die Anschlusspflicht für Beraterinnen und Berater an eine SRO. AK-GL, Bündner Notarenverband, EXPERTsuisse,