Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 34 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (VE-TJPG)

BIG, Transparency erachten es für die Effizienz des Registers als erforderlich, dass eine Verpflichtung zur jährlichen Deklaration der Richtigkeit der eingetragenen Informationen vorgesehen werden sollte.

KMU Forum äussert die Befürchtung, dass die Meldepflichten einen übermässigen administrativen Aufwand verursachen könnten. Daher sollte keine Meldepflicht für geringfügige Änderungen (z.B. Erhöhung der Beteiligung der wirtschaftlich berechtigten Person von 27 auf 30%) bestehen. Die Meldepflichten würden zudem Aufgaben mit sich bringen, die den Beizug von Fachspezialisten erfordern (z.B. in Bezug auf Personen, die eine Gesellschaft auf andere Weise kontrollieren). Den KMU müssten daher vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen klare und einfache Umsetzungshilfen zur Verfügung gestellt werden.

AG stellt infrage, ob mit den im VE-TJPG vorgesehenen Massnahmen die Aktualität der Informationen im Register sichergestellt werden könne, zumal handfeste und unmittelbar wirksame Sanktionsmassnahmen fehlen.

NE begrüsst das im VE vorgesehene vereinfachte Verfahren für Rechtseinheiten. Um die Arbeit der kantonalen Ämter zu erleichtern und die Daten auf einheitliche Weise zu erheben, wäre es jedoch wünschenswert, wenn das EJPD ein einheitliches Formular erstellen würde, das für alle kantonalen Handelsregisterbehörden gilt.

NW, TI, ZG, UR geben zu bedenken, dass die Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen im Rahmen einer Handelsregisteranmeldung gemäss Artikel 936 Absatz 1 OR ein öffentliches Dokument sei und alle darin enthaltenen Informationen somit für Dritte zugänglich sind. Sollte dies nicht gewollt sein, dürfen diese Informationen nicht in der Handelsregisteranmeldung enthalten sein, sondern in einem separaten Dokument, das als nicht öffentliches Dokument abgelegt wird (Art. 10 HRegV). Zudem sei unklar, ob und wie weit das Handelsregisteramt bei der Erhebung und Prüfung der Vollständigkeit der Meldungen eine Mitwirkungspflicht treffe und gegebenenfalls die entsprechenden Belege nachfordern müsse.

3.3.6. Organisation und Zugang

Zugang zum Register

AR begrüsst die Regelung des VE, weil damit eine ausufernde Transparenz vermieden werden könne, die unverhältnismässig in den Schutz der Privatsphäre eingreifen würde.

BIG, EVP, GE, GR, Grüne, Public Eye, SOLIFONDS, SP, SSK, Transparency bedauern das Fehlen eines Zugriffs für Medien und NGOs auf das Register. Die FATF empfehle ebenfalls, Medien und NGOs im öffentlichen Interesse Zugriff zu gewähren, wie es bereits in anderen Ländern, etwa Deutschland, praktiziert werde.

AG, BL, GR, KKJPD, LU, SO, ZH bemängeln den fehlenden Onlinezugang der kantonalen Polizeibehörden, die bei der Wirtschaftskriminalität gestützt auf die kantonalen Polizeigesetze selbstständige Vorermittlungsaufgaben wahrnehmen.

GE erachtet es als angezeigt, auch den folgenden Behörden einen bedingungslosen Onlinezugang zu gewähren: dem Handelsregister, dem Grundbuch, den Behörden, die das BewG anwenden, den Behörden, die für den Verkauf von Immobilien auf öffentlichen Auktionen zuständig sind (also den Betreibungs- und Konkursämtern) sowie den Sozialhilfebehörden.

UR befürwortet den Zugang der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Erhalt von Steuersubstrat; Vollzug Grundstückgewinnsteuer).

VD begrüsst die vorgeschlagene Zugangsregelung, erachtet es aber als notwendig, dass auch private Vergabestellen (also keine Behörden) auf Anfrage Zugang zum Register erhalten, wenn sie der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen unterstehen.