Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 34 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (VE-TJPG)

Für AFBS, ASBP, CP, economiesuisse, EXPERTsuisse, FDP, FER, Forum SRO, HEV, OAD-FTC, PolyReg, SBVg, SGV, SPA, SRO-SLV, SRO TREUHANDSUISSE, SVIG, SVIT, Swiss-Holdings, VAV, VIS-AIS, VQF, VSV ist die Zahl der Behörden, die Zugang zu den Informationen des Registers erhalten sollen, zu umfangreich und teilweise nicht vom Zweck des Gesetzes gedeckt (insb. Steuerbehörden, Vergabestellen, BfS). Der Zugang sei daher auf jene Behörden zu beschränken, die von Gesetzes wegen tatsächlich mit der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung beauftragt sind.

SBVg anerkennt jedoch, dass ein spezifisches Zugangsrecht der Steuerbehörden, der Grundbuchämter oder der Vollzugsbehörden des BewG (Lex Koller) zu den Registerdaten dann gerechtfertigt sei, wenn es um die Unterstellung gewisser ausländischer Rechtseinheiten gehe.

AG, BewG-Behörde FR, GL, KSG, SO, UR, ZG befürworten den Zugang der BewG-Behörden in ihrer Eigenschaft als erstinstanzliche bzw. beschwerdeberechtigte Behörden, um zu überprüfen, ob eine Person, die ein Grundstück erworben hat, dazu berechtigt war oder ob sie von einer ausländischen Person kontrolliert wird (vgl. Art.4 BewG).

EXPERTsuisse, KMU Forum, Mitte, OAD-FTC, SATC, SGV, STEP, VSV empfehlen, den Zugang zum Register restriktiv zu handhaben und auf Behörden zu beschränken. Der Online-Zugang für Finanzintermediäre, Anwälte und Berater wird kritisch beurteilt, da sie ihre Sorgfaltspflichten unabhängig vom Register wahrnehmen sollten.

alliancefinance, FTAF lehnen den Zugang für Finanzintermediäre ab, da sie befürchten, dass Informationen künftig ohne Rechtshilfe direkt bei den Finanzintermediären erhältlich gemacht werden könnten. Der Zugang für schweizerische Steuerbehörden wird abgelehnt, weil dadurch das Bankgeheimnis unterlaufen werden könnte.

Zugriff bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses

GR, LU, Opendata.ch, Public Eye, SP, SSK, Verein Investigativ, Verein Öffentlichkeitsgesetz.ch, Impressum, Verlegerverband Schweizer Medien weisen darauf hin, dass der Zugriff nach BGÖ im Interesse Dritter stark eingeschränkt und das Verfahren langwierig sei. Der Verweis auf das BGÖ überzeuge daher nicht. Bei einem berechtigten Interesse solle der Zugang für Medien und NGOs zum Register daher möglich sein.

economiesuisse, SBVg, SGV, SPA, VAV monieren, dass der im VE vorgeschlagene generelle Zugang der Behörden zum Register, die ihrerseits dem BGÖ unterstehen, zur Folge haben könnte, dass der nicht-öffentliche Charakter des Registers in der Realität nicht bestehe. Um sicherzustellen, dass das Register nicht öffentlich sei, müssten deshalb die Registerdaten, einschliesslich die Meldungen gemäss TJPG generell vom BGÖ ausgenommen werden.

LU, SSK weisen darauf hin, dass vorgeschobene Strukturen und Strohleute auch im regulären Rechtsverkehr zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse oder für Missbräuche eingesetzt würden (Konkursreiterei, Bestellungsbetrüge u. dgl.). Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Zugang zum Register der wirtschaftlich berechtigten Personen an strengere Voraussetzungen geknüpft werde als jener zum Grundbuch oder Betreibungsregister.

CP, FTAF, USPI, VSV lehnen die Einsichtnahme in das Register bei Vorliegen eines berechtigten oder öffentlichen Interesses wegen inhärenter Missbrauchsrisiken kategorisch ab.

Vorkehrungen zum Schutz der im Register enthaltenen Informationen

ASBP, EXPERTsuisse, KMU Forum, SBVg, SGV, VAV verlangen, dass die Daten vertraulich behandelt werden, da sie banken- und datenschutzrechtlich geschützt seien. Das Register sei mit technischen Massnahmen vor unberechtigtem oder unzweckmässigem Zugriff zu schützen.