Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 34 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (VE-TJPG)

EVP, Grüne bemängeln, dass im Gegensatz zur strafbewehrten Verletzung der Meldepflichten eine Strafandrohung bei der Verletzung der Sorgfaltspflichten fehle.

Für GE ist der Höchstbetrag der Busse, die es erlaubt, auf die Verfolgung natürlicher Personen zu verzichten und stattdessen das Unternehmen zu verurteilen, zu niedrig und sollte analog Artikel 49 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes auf CHF 50'000.-- erhöht werden.

ASBP, economiesuisse, FDP, Forum SRO, KMU Forum, PolyReg, SBVg, SGV, SPA, SRO-SLV, SRO TREUHANDSUISSE, SwissHoldings, VQF, VSV monieren, dass die Bestrafung von fahrlässig gemachten falschen Angaben keine sinnvolle Regelung sei, da es sich – im Gegensatz zur vorsätzlichen Tatbegehung – nicht um ein strafwürdiges Verhalten handle. Artikel 41 Absatz 2 VE-TJPG sei daher ebenso wie Artikel 43 VE-TJPG ersatzlos zu streichen. Die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung in Absatz 4 sei von sieben auf drei Jahre zu senken.

GR, LU, NW, SSK bemängeln, dass das bisherige System der Übertretungen (Art. 327 StGB) leider beibehalten wird, was der Durchsetzung wahrheitsgemässer Meldungen nicht förderlich sei. Durch die Lex Specialis (Art. 327bis VE-StGB) sei die Strafbarkeit eines bewussten Falscheintrags als Urkundenfälschung verunmöglicht.

3.3.11. Datenschutz

BL, Privatim weisen darauf hin, dass der Begriff «sensible Daten» nicht in Übereinstimmung mit der Terminologie des DSG stehe. Artikel 45 Absatz 1 VE-TJGP sei leider als Blankoermächtigung konzipiert, obwohl unklar sei, ob und inwieweit ein Profiling überhaupt nötig sei.

ZH erachtet es als notwendig, die Verantwortung für die Bearbeitung der Personendaten klar zu regeln. Zudem müsse festgelegt sein, wer die «berechtigten Nutzerinnen und Nutzer» sind, die auf die aufbewahrten Daten nach deren Löschung noch Zugriff haben.

3.3.12. Schlussbestimmungen

SBVg, SPA, veb.ch würden es begrüssen, wenn Übergangsfristen im Sinne der Rechtssicherheit für alle unterstellten Rechtseinheiten dieselben wären. Eine generelle Frist von 6 Monaten erschiene daher verhältnismässig. OAD-FTC fordert, dass die Übergangsfristen auf 12 Monate zu erstrecken sei.

Für PolyReg, SRO-SLV, SRO TREUHANDSUISSE, veb.ch, VQF ist die Unterteilung und Terminologie in Artikel 50 VE-TJPG nicht nachvollziehbar und widerspricht der obligationenrechtlichen Regelung. Auch wenn Erleichterungen für KMU verständlich sind, darf nicht vergessen werden, dass gerade bei Rechtseinheiten, die keiner Revision unterliegen, die Gefahr besteht, den gesetzlichen Pflichten nicht mit der gehörigen Konsequenz nachzukommen.

3.4. Umsetzung durch die Kantone

BE, FR, KKJPD, NE, SG, SZ, TI, VS, ZG monieren, dass der VE für die Handelsregisterbehörden einen erheblichen Mehraufwand in der Umsetzung generiere, welcher ohne zusätzliche Ressourcen nicht zu bewältigen sei. Vereinzelt wird deshalb angeregt, zu prüfen, ob auf die Meldeverfahren nach Artikel 20 und 21 VE-TJPG verzichtet werden sollte. Es sei nicht Aufgabe der kantonalen Handelsregisterbehörden, Meldepflichten für Rechtseinheiten zu übernehmen.

ZH verlangt eine Klarstellung, dass wenn das Handelsregisteramt keine Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen erhält oder diese offensichtlich widersprüchlich, unvollständig, unlesbar oder unmöglich sind, es die Eintragung ins Handelsregister ohne weitere Abklärungen vornehmen muss.

SO erachtet die im VE vorgeschlagene Meldung an das Handelsregister wegen der fehlenden Kenntnisse über die effektiven Verhältnisse als unsachgemäss. Die Möglichkeit, die Meldungen