Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 34 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (VE-TJPG)
anders als die Definition in Artikel 4 GwG und Artikel 2 Buchstabe f und Artikel 56 ff. GwV-FINMA und reflektiere den Kontrollinhaber. Da Begriff und Konzeption aus der Geldwäschereibekämpfung stammen, sei auf die GwG-Definition abzustellen und damit an der Unterscheidung zwischen operativen Gesellschaften und Sitzgesellschaften festzuhalten.
SP würde die Definition der wirtschaftlich berechtigten Person erweitern, da Artikel 4 VE-TJPG Strohmannsituationen oder Sitzgesellschaften, die letztlich nur ein Vermögen ummanteln, nicht genügend erfassen. Besser wäre es auf diejenige Person abzustellen, der das Vermögen, der Erfolg und/oder das Verhalten der Gesellschaft letztendlich zuzurechnen sind.
GE sieht Klärungsbedarf zum Handeln in gemeinsamer Absprache. Diese sollte nur auf die Abstimmung über zukünftige Angelegenheiten fokussieren und keine vergangenen Ereignisse (z.B. Entlastungsabstimmungen oder die Prüfung von Abschlüssen) berücksichtigen.
OAD-FTC, SGV, SPA fordern eine Klärung der «Kontrolle durch andere Mittel» auf Gesetzesstufe. Eine Delegation sei dafür nicht geeignet.
VSV begrüsst hingegen explizit die Zuständigkeit des Bundesrates auf dem Verordnungsweg festzulegen, was als «Kontrolle auf andere Weise» gelten solle.
Terminologie
GCO, GE kritisieren, dass in der französischen Fassung des VE fälschlicherweise der Begriff «Ayant droit économique» verwendet wird. Richtig sei der Begriff «Bénéficiaire effectif» im Sinne der von der EU verwendeten Definition, die sich auf das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögenswerten beziehe und alle Arten von Rechtseinheiten abdecke. Sie basiere auf den Empfehlungen der FATF und sei deshalb im TJPG konsequent anzuwenden.
PolyReg, SRO-SLV, SRO TREUHANDSUISSE, VQF erachten die Lösung im VE als sprachlich verunglückt. Es sei nicht «das oberste Mitglied des Leitungsorgans», sondern «das Mitglied des obersten Leitungsorgans» gemeint.
VSV erachtet es als mit den internationalen Vorgaben vereinbar und vernünftig, bei Fehlen einer anderweitigen Kontrollinhaberschaft das ranghöchste Mitglied des obersten Leitungsorgans ersatzweise (und richtigerweise als blosse Kontaktstelle für die Behörden) zu erfassen.
OAD-FTC, proFonds, SwissFoundations, zewo lehnen es ab, dass «das oberste Mitglied des Leitungsorgans als wirtschaftlich berechtigte Person gilt». Andernfalls müsse klargestellt werden, dass diese Personen bloss ersatzweise, d. h. anstelle der oder in Ermangelung einer wirtschaftlich berechtigten Person eingetragen werden.
Meldung und Eintragung der wirtschaftlich berechtigten Personen von Trusts
BIG, EVP, SOLIFONDS, SP, Transparency verlangen, dass auch die wirtschaftlich berechtigten Personen von Trusts mit Verwaltung in der Schweiz sowie von ausländisch verwalteten Trusts, für welche die/der Trustee in der Schweiz Eigentum an einem Grundstück in der Schweiz hält oder erwirbt, im Register zu erfassen sind.
3.3.4. Pflichten der Rechtseinheiten und der weiteren betroffenen Personen
Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen
SP, SBVg, ZH würden es begrüssen, wenn für alle Meldungen (einschliesslich Treuhandverhältnissen) identische Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen zu erfassen sind.
AFBS wünscht eine Klarstellung, wonach der Finanzintermediär eine schriftliche Erklärung von der Vertragspartei einholen muss, wenn sich herausstellt, dass die im Register enthaltenen Informationen unvollständig oder unzureichend sind. Die Verantwortung für die Vollständigkeit