Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 34 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (VE-TJPG)

die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt.» Für die Einführung dieser Bestimmung spricht sich auch UBS AG aus, welche jedoch keine Streichung von Artikel 37 Absatz. 2 GwG beantragt, sondern eine Einschränkung auf Fälle der groben Fahrlässigkeit, wobei die Busse auf CHF 100’00 zu begrenzen sei. Gemäss SBVg werde damit Artikel 49 FINMAG abgebildet, allerdings mit dem Unterschied, dass von der Bestrafung des Mitarbeiters Umgang genommen werden müsse, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt seien. Damit könnten zudem jene Verfahren abgekürzt werden, bei welchen die Verantwortlichkeit fraglich und entsprechend umfangreich abgeklärt werden müsse. Dies entlaste die Mitarbeiter insofern, als sie nicht über Monate hinweg Gegenstand eines Verfahrens mit ungewissem Ausgang seien.

Alternativ schlägt SBVg vor, das Strafregisterrecht (konkret Art. 18 Abs1 Bst. c Ziff. 3 StReG) so anzupassen, dass Urteile, die eine fahrlässige Verletzung der Meldepflicht gemäss Artikel 37 Absatz 2 GwG betreffen, nicht zu einem Eintrag in das Strafregister führe. Ein solcher habe für Bankmitarbeitern besonders einschneidende Folgen, da er praktisch einem Berufsverbot gleichkomme. Angesichts des Unrechtsgehalts der Tat, bei der es sich um eine Übertretung handle, sei dies unverhältnismässig, zumal die FINMA bei schweren Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ohnehin die Möglichkeit habe, Berufsverbote zu erlassen. Dieser Vorschlag wird auch von UBS AG unterstützt.

Für einzelne Vernehmlassungsteilnehmende sei nicht nachvollziehbar, weshalb gemäss Artikel 37 Absatz 1 GwG für eine vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht durch einen Finanzintermediär ein Bussenrahmen von CHF 500'000 vorgesehen sei, während eine vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht durch einen Rechtsanwalt gemäss Artikel 13e i.V.m. Artikel 17a Absatz 1 BGFA lediglich eine Busse von max. CHF 100'000 zur Folge habe. SBvg schlägt vor, den Strafrahmen bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht von CHF 500'000 auf CHF 100'000 zu senken. Transparency weist ebenfalls auf den unterschiedlichen Strafrahmen hin, spricht sich jedoch für eine Angleichung an das GwG aus.

4.7. Weitere Anliegen

4.7.1. Anpassung von Artikel 305bis StGB

LU und SSK bedauern, dass Artikel 305bisStGB unverändert bleibe. Damit stelle die Beweisführung für die Vortat, die in den meisten Fällen im Ausland begangen wurde, für die Strafverfolgungsbehörden unverändert die grösste Herausforderung einer wirksamen Bekämpfung der Geldwäscherei dar. Nach Ansicht der SSK sei eine Anpassung der Beweislastregeln der einschlägigen Strafnorm für eine effektive Strafverfolgung vertieft zu prüfen, da dies zu einer Verbesserung des Geldwäschereiabwehrdispositivs führen würde, welche die Wirksamkeit der nun vorgeschlagenen Massnahmen übertreffen dürfte.

4.7.2 Weitere Anpassungswünsche

Forum SRO, SGV, SRO-SVV sowie SRO-SLV schlagen Anpassungen des GwG vor, die bei der letzten Revision unbestritten waren, aber schliesslich nicht Eingang ins Gesetz fanden:

• Streichung eines Teilsatzes in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d GwG, nach dem Vertriebsträger von kollektiven Kapitalanlagen seit dem Jahr 2006 nicht mehr dem Geldwäschereigesetz unterstehen).

• Anpassung von Artikel 4 Absatz 2 GwG, wonach auch eine Erklärung zum wirtschaftlich Berechtigten nicht nur schriftlich, sondern mit Textnachweis möglich sein soll.

• Streichung von Artikel 34 Absatz 4 GwG zur Harmonisierung von Aufbewahrungsfristen.