Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 37 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 LSV
4. Ergebnisbericht zur Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41)
4.1. Einleitung
Aussen aufgestellte Wärmepumpen können Lärm verursachen und die Nachbarschaft stören, insbesondere nachts. Das Lärmschutzrecht des Bundes sieht daher vor, dass solche Anlagen nur dann errichtet werden dürfen, wenn die Lärmemissionen so weit begrenzt werden, als dies im Sinne der Vorsorge technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Weiter dürfen die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die in Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung definierten Planungswerte nicht überschreiten (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01; Art. 7 Abs. 1 LSV).
Die Voraussetzungen der Einhaltung des Vorsorgeprinzips und der Planungswerte gelten kumulativ. Sind die Planungswerte eingehalten, kommen gemäss einer konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung weitergehende Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge allerdings nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (BGE 127 II 306, E. 8; BGE 124 II 517, E. 5a; vgl. auch BGE 133 II 169, E. 3.2). Bei eingehaltenen Planungswerten muss der zusätzliche Nutzen weiterführender emissionsbegrenzender Massnahmen die mit diesen Massnahmen verbundenen Kosten also deutlich überschreiten.
4.2. Ausganslage
Mit der vorliegenden Revision der LSV soll einerseits das Kosten-Nutzen-Verhältnis in einem neuen Artikel 7 Absatz 3 spezifisch für die Errichtung neuer Wärmepumpen konkretisiert werden. Es soll aufgezeigt werden, wann zusätzliche vorsorgliche Massnahmen als verhältnismassig gelten. Konkret sollen bei eingehaltenen Planungswerten zusätzliche Massnahmen nur dann als verhältnismässig gelten, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Reduktion der Immissionen von mindestens 3 Dezibel (dB) erzielt werden kann (Buchstabe a). Zusätzlich sollen bei leistungsvariablen Anlagen solche Massnahmen nur dann geboten sein, wenn die Anlage bei über 2⁰C Aussentemperatur auf mehr als 65 Prozent ihrer Leistungsfähigkeit läuft (Buchstabe b). Durch diese Vorgaben werden zwei klare und einheitliche Leitplanken gesetzt für die Prüfung weiterer vorsorglicher Massnahmen bei eingehaltenen Planungswerten. Die Vorlage sieht zudem vor, in einer neuen Ziffer 34 in Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung den für die Lärmberechnung massgebenden Betriebszustand von Wärmepumpen bei 2⁰C zu definieren.
Die neuen Regelungen sollen nur für Luft/Wasser-Wärmepumpen gelten, die der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen. Vom Geltungsbereich der Regelung ausgeschlossen sind damit beispielsweise Wärmepumpen, die der Erwärmung von privaten Schwimmbädern dienen. Keine Anwendung findet die Regelung zudem für Erdsonden-Wärmepumpen, die i.d.R. in Gebäuden installiert werden und keine Aussenlärmemissionen verursachen. Auch für Kälteanlagen, welche i.d.R. im Sommer höhere Betriebsstunden aufweisen, findet diese Regelung keine Anwendung. Dazu zählen auch Wärmepumpen, welche mit Abgabesystemen zur Gebäudekühlung ausgestattet werden (z.B. Kühldecken, Fancoils).
4.3. Eingegangene Stellungnahmen
Zur Änderung der LSV sind insgesamt 60 Stellungnahmen eingegangen. Alle Kantone, die BPUK und die EnDK, die KVU, die Parteien Grüne, SP und SVP sowie weitere 29 Branchen- und Umweltverbände, haben sich zu den Änderungen geäussert.
4.4. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
4.4.1. Allgemeine Bemerkungen
Eine klare Mehrheit der Kantone und der übrigen Teilnehmenden begrüsst grundsätzlich die Stossrichtung der Revision. Während die Regelung in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a mehr-
26/37 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774