Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 37 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 LSV
Kriterium nichts mit Lärm zu tun bzw. eine solche Regelung gehöre in die Energiegesetzgebung. Dazu kommt, dass eine Überprüfung dieser Regelung im Vollzug nicht möglich sei, weil bisher keine entsprechende Überprüfungsmethode vorliege. Diese müsse aber bei Beschwerden und Gerichtsfällen unbedingt vorhanden sein.
4.4.2.3. Anhang 6 Ziffer 34
Die Festlegung des für die Lärmermittlung massgebenden Betriebs im Anhang 6 Ziffer 34 wird von den Kantonen und übrigen Teilnehmenden mehrheitlich begrüsst. Allerdings wird auch hier die Kritik vorgebracht, dass diese Regelung im Vollzug nur anwendbar sei, wenn sie auch überprüft werden kann. Dies sei erst möglich, wenn ein entsprechendes Messkonzept vorliegt oder die Regelung praxisorientierte ausgestaltet wird. Dies wäre z.B. möglich durch die Festlegung eines Temperaturbereiches anstelle einer fixen Betriebstemperatur. Einige Teilnehmende kritisieren, dass mit einem festen Bezugspunkt der Bevölkerung in höher gelegenen Orten mehr Lärm zugemutet wird als der Bevölkerung im Bereich der Referenztemperatur. Die Branche macht sodann geltend, dass in der Praxis die notwendigen Betriebsdaten bei 2⁰C zurzeit noch nicht vorliegen und es besser wäre, den Betriebspunkt bei 7⁰C festzulegen, weil dazu Messungen vorliegen. Diese Werte könnten auch mit einer angemessenen Pegelkorrektur auf Emissionswerte bei 2⁰C umgerechnet werden.
4.4.3. Anträge ausserhalb der Vorlage / Weitere Vorschläge und Bemerkungen
Zwei Branchenvertreter beantragen weitere Anpassungen in der LSV, die aber nicht Thema der Vorlage waren. So wird gefordert, die Methode zur Ermittlung der Lärmimmissionen speziell für Wärmepumpen weiter anzupassen. Die Zeiteinteilung für den Tag und die Nacht (7:00-19:00) in Anhang 6 LSV solle der Einteilung für Verkehrslärm (06:00-22:00) angeglichen werden. Auch solle die Ermittlung der Lärmbelastung nur bei den Nachbargebäuden notwendig sein und nicht bei den Fenstern des eigenen Gebäudes. Die Pegelkorrekturen K1 seien auf 2 oder 3dB am Tag und 5dB in der Nacht zu reduzieren und die Pegelkorrektur K2 für die Tonhaltigkeit der Lärmimmissionen sei generell mit Null anzunehmen. Gefordert wird auch eine Klärung in der LSV, dass Sanitär- und Abstellräume sowie Treppenhäuser und Arbeitszimmer nicht als lärmempfindliche Räume gelten.
Der SIA verlangt zudem eine Aktualisierung der Referenz in Artikel 31a und 32 LSV auf die SIA-Norm 181 auf die neuste Fassung vom 1. November 2020.
4.4.4. Beurteilung der Umsetzung
Die meisten Kantone weisen darauf hin, dass für den Vollzug klare Messvorschriften zur Überprüfung der Regelungen von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b. und Anhang 6 Ziffer 34 LSV notwendig seien. Diese stehen noch aus. Bei Beschwerden müsse die Vollzugsbehörde diese Angaben kontrollieren können.
Die Branchenvertreter weisen darauf hin, dass die Daten zur Erfüllung der Vorschriften von Anhang 6 Ziffer 34 LSV gegenwärtig nicht vorliegen. Deshalb solle die Vorschrift dahingehend geändert werden, dass die um 2dB korrigierten Daten des Betriebspunktes bei 7⁰C verwendet werden. Notwendig sei zudem eine Übergangsfrist von zwei Jahren.
28/37 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774