Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 37 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 FrSV

BirdLife und NFS verlangen, alle potenziell invasiven gebietsfremden Pflanzen in den Anhang 2.2 FrSV zu übernehmen (auch jene, deren Verbreitung durch die Befolgung der Empfehlungen des Verkaufspersonals verhindert werden könnte), weil ja die meisten invasiven Neophyten letztlich auf die Inverkehrbringung zurückgehen.

Pflicht zur Bekämpfung der Organismen

Acht Teilnehmende (BE, FR, BL, AR, SZ, SBV, SBLV, KPSD, svu|asep und casafair) möchten im Rahmen der Revision eine Bekämpfungspflicht – besonders für Privatpersonen – einführen. Nach Auffassung der KPSD sollte zumindest für gesundheitsgefährdende Pflanzen eine Deklarations- und eine Bekämpfungspflicht in der FrSV verankert werden. Illnau-Effretikon und SVNF schlagen eine Bekämpfungspflicht für die Arten des Anhangs 2.1 FrSV und die Einführung einer Sorgfalts- oder Unterhaltspflicht für die Arten des Anhangs 2.2 FrSV vor, sodass die Eigentümerinnen und Eigentümer die unkontrollierte Ausbreitung dieser Arten verhindern müssen. Der HEV erwähnt, er habe in seiner Stellungnahme zur Änderung des USG darauf hingewiesen, dass die bei der Revision des USG vorgesehenen Massnahmen die Nutzungsrechte der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer stark einschränkten und einen unverhältnismässigen Eingriff in deren Eigentumsrechte darstellten. Der FSKB wünscht ebenfalls, dass das Management der gebietsfremden Arten behandelt wird, möchte aber der Branche und ihren Partnern einen gewissen Spielraum zur Erarbeitung von freiwilligen Massnahmen einräumen.

Forschung mit invasiven gebietsfremden Organismen

Sieben Teilnehmende (SZ, BL, SH, GR, AG, VS und GE) kritisieren, dass die Abgabe von Organismen zur Durchführung von Freisetzungsversuchen nicht als Inverkehrbringen betrachtet wird (Art. 3 Abs. 2 FrSV), auch nicht für die in Anhang 2.2 FrSV aufgelisteten Pflanzen. AG spricht sich für die Schaffung eines neuen Artikels aus, und VS schlägt eine Anpassung von Artikel 17 FrSV vor, damit die Durchführung von Freisetzungsversuchen möglich, aber bewilligungspflichtig ist. Die fünf weiteren Teilnehmenden schlagen eine Änderung von Artikel 3 Absatz 2 FrSV vor, damit das Inverkehrbringen von Organismen zwecks Freisetzungsversuchen möglich bleibt, jedoch eine Bewilligung erfordert. Zehn Teilnehmende (ZH, SZ, GL, ZG, BL, SH, GR, TG, VS und KVU) verlangen eine Präzisierung des Begriffs «Forschung» im erläuternden Bericht; zudem müssten die Rahmenbedingungen der Versuche definiert werden. Sie wollen vermeiden, dass das Inverkehrbringen als Freisetzungsversuch deklariert wird und so die Bestimmung (d. h. das Verbot des Inverkehrbringens der Organismen von Anhang 2.2 FrSV) umgangen wird.

Ausschluss des Umgangs mit Arznei-, Lebens- und Futtermitteln vom direkten Umgang mit Organismen in der Umwelt (Art. 3 Abs. 1 Bst. j).

Die Änderungen von Artikel 15 Abs. 2bisFrSV veranlassen zehn Teilnehmende (ZH, GL, ZG, TG, KVU, SBV, svu|asep, KPSD, Illnau-Effretikon und SVNF) zu Kommentaren zum geltenden Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j FrSV betreffend den Ausschluss des Umgangs mit Arznei-, Lebens- und Futtermitteln vom direkten Umgang mit Organismen in der Umwelt.

SBV und SMP begrüssen die Ausnahmen vom Umgangsverbot für Futtermittel und wünschen keine weitere Änderung. Illnau-Effretikon möchte den Buchstaben j in Artikel 3 Absatz 1 FrSV streichen, gegebenenfalls zugunsten spezifischer Ausnahmen. Der SVNF spricht sich auch für die Streichung des Buchstabens j bzw. mindestens der Ausnahme für Futtermittel aus. Die sieben übrigen Teilnehmenden sind mit den Ausnahmen in Artikel 3 Buchstabe j nicht in allen Fällen einverstanden. Nach Auffassung von TG und KPSD ist die Entsorgung (Kompost) von invasiven gebietsfremden Organismen, die unter Artikel 3 Buchstabe j FrSV fallen, möglicherweise problematisch. Die KPSD ergänzt, dass gewisse als Arzneimittel verwendete invasive gebietsfremde Arten letztlich in die Umwelt gelangen könnten.

Schnittstelle zwischen NHG und FrSV

Vier Teilnehmende (ICOMOS, SHS, BSLA und KSD) halten fest, dass bestimmte in den Anhängen 2.1 und 2.2 aufgelistete invasive gebietsfremde Arten auch in historischen

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