Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 37 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 NISV
Eine Organisation (VSS) regt an, dass das Informationssystem externen Personen, z. B. Medienleuten, statistische Abfragen über die Sendeanlagen ermöglichen soll. Zudem soll die Bevölkerung einzelne Standortdatenblätter abrufen können.
Ein Kanton (AG) verlangt eine automatisierte Schnittstelle zum Informationssystem. Zugriffsberechtigte sollen Daten unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen und im Abrufverfahren zugänglich machen können.
Ein Kanton (GE) wünscht sich die Bereitstellung einer Software, mit der bewilligte Parameter mit Betriebsparametern verglichen werden können.
5.3.3. Anträge ausserhalb der Vorlage / Weitere Vorschläge und Bemerkungen
Eine Organisation (svu|asep) fordert, die in den letzten Jahren entwickelten Strategien und Massnahmenplanungen aber vor allem auch weitere Untersuchungen zur Belastung und «Belastbarkeit» der Tier- und Pflanzenwelt seien voranzutreiben. Es sollen Gebiete ausgeschieden werden, in denen auf Hochspannungsleitungen und Sendeanlagen der Telekommunikation verzichtet werden soll.
Zwei Organisationen (asut, Swisscom) fordern, der Bund solle dafür besorgt sein, dass die Antennendatenbank funktional auf den neuesten Stand der Technik gebracht wird und dass die Kantone die Antennendatenbank auch nutzen und ihre Prozesse entsprechend vereinfachen. Ansonsten stünde dem Aufwand zur Schaffung einer gemeinsamen Datengrundlage kein entsprechender Nutzen gegenüber.
Ein Kanton (FR) schlägt zudem vor, im erläuternden Bericht zur Änderung der Verordnung in Kapitel 4.4 folgende Ergänzung einzufügen: Die Publikation von kantonalen Immissonskatastern durch die kantonale NIS-Fachstelle ist ausdrücklich erlaubt. Die Nutzung der Daten beinhaltet allerdings keine Schreibrechte in das BAKOM Informationssystem. Diese Abruf- und Nutzungsrechte werden nur an weitere mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Behören erteilt. Das BAKOM entscheidet wer zugangsberechtigt ist. Die kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen sind zugangsberechtigt.
5.3.4. Beurteilung der Umsetzung
5.3.4.1. Stellungnahme der Kantone
Ein Kanton (VD) verlangt die Umsetzung bereits bei Inkrafttreten der revidierten NISV, insbesondere die Daten der Bevölkerung zugänglich zu machen.
32/37 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774